Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Besonderheiten für Anlagen der Landesverteidigung im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie legt fest, wer für die Überwachung dieser Anlagen zuständig ist und wie Genehmigungsverfahren gehandhabt werden, insbesondere bei militärischer Geheimhaltung.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Vollzug bestimmter Paragraphen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Bereich der Bundeswehr.
- Behördliche Überwachungsmaßnahmen für Anlagen der militärischen Landesverteidigung.
- Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens für militärische Anlagen.
- Den Umgang mit Unterlagen, die der militärischen Geheimhaltung unterliegen, im Genehmigungsverfahren.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister der Verteidigung und die von ihm bestimmten Stellen.
- Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen, einschließlich solcher, die von in Deutschland stationierten Truppen genutzt werden.
Eckpunkte
- Der Bundesminister der Verteidigung ist für den Vollzug der §§ 17, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 52, 53 Abs. 2 und des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei militärischen Anlagen zuständig.
- Dies gilt für Anlagen in militärischen Sicherheitsbereichen und für Anlagen, die zu Übungen und Manövern außerhalb dieser Bereiche eingesetzt werden.
- Ein Genehmigungsantrag für militärische Anlagen muss Art und Umfang der Ausnahmen nach § 60 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichnen.
- Unterlagen, die der militärischen Geheimhaltung unterliegen, sind getrennt vorzulegen und können unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise von der Vorlage ausgenommen werden.
📄 Gesetzestext
BImSchV 1414. BImSchV1986-04-09BGBl I1986, 380Verordnung über Anlagen der LandesverteidigungVierzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1.5.1986 +++)(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. cc G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
BImSchV 14EingangsformelAuf Grund des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 10 Abs. 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, jeweils mit Zustimmung des Bundesrates, verordnet:
BImSchV 14§ 1Zuständigkeit(1) Dem Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen im Bereich der Bundeswehr der Vollzug der §§ 17, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 52, 53 Abs. 2 und des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und behördliche Überwachungsmaßnahmen nach Rechtsverordnungen, die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind, 1.bei Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen und sich in militärischen Sicherheitsbereichen befinden, die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796) festgesetzt sind, 2.bei Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die der militärischen Landesverteidigung dienen, soweit sie zu Übungen und Manövern außerhalb militärischer Sicherheitsbereiche eingesetzt werden.
(2) Dem Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen auch die in Absatz 1 genannten behördlichen Überwachungsaufgaben bei Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen und von den auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen genutzt werden.
BImSchV 14§ 2Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens(1) Ein Genehmigungsantrag für Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen, muß Art und Umfang der nach § 60 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen oder geforderten Ausnahmen bezeichnen.
(2) Soweit Unterlagen der militärischen Geheimhaltung unterliegen, sind sie getrennt vorzulegen und zu kennzeichnen. Wenn der Antragsteller begründet darlegt, daß es zur Wahrung des Geheimnisses zwingend erforderlich ist, soll die Genehmigungsbehörde auf die Vorlage dieser Unterlagen ganz oder teilweise verzichten; in diesen Fällen gilt § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
BImSchV 14§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.