Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Besonderheiten für Anlagen der Landesverteidigung im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie legt fest, wer für die Überwachung dieser Anlagen zuständig ist und wie Genehmigungsverfahren gehandhabt werden, insbesondere bei militärischer Geheimhaltung.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Vollzug bestimmter Paragraphen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Bereich der Bundeswehr.
- Behördliche Überwachungsmaßnahmen für Anlagen der militärischen Landesverteidigung.
- Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens für militärische Anlagen.
- Den Umgang mit Unterlagen, die der militärischen Geheimhaltung unterliegen, im Genehmigungsverfahren.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister der Verteidigung und die von ihm bestimmten Stellen.
- Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen, einschließlich solcher, die von in Deutschland stationierten Truppen genutzt werden.
Eckpunkte
- Der Bundesminister der Verteidigung ist für den Vollzug der §§ 17, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 52, 53 Abs. 2 und des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei militärischen Anlagen zuständig.
- Dies gilt für Anlagen in militärischen Sicherheitsbereichen und für Anlagen, die zu Übungen und Manövern außerhalb dieser Bereiche eingesetzt werden.
- Ein Genehmigungsantrag für militärische Anlagen muss Art und Umfang der Ausnahmen nach § 60 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichnen.
- Unterlagen, die der militärischen Geheimhaltung unterliegen, sind getrennt vorzulegen und können unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise von der Vorlage ausgenommen werden.
Gesetzestext
Verordnung über Anlagen der LandesverteidigungVierzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1.5.1986 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. cc G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 10 Abs. 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, jeweils mit Zustimmung des Bundesrates, verordnet:
§ 1Zuständigkeit
§ 2Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.