Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften und betrifft insbesondere Regelungen zu Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigten Arbeitszeiten, Urlaub sowie die Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten.
Was es regelt
- Die weitere Anwendung älterer Fassungen von Paragraphen des Beamtenversorgungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes für bestimmte Fälle.
- Die Möglichkeit für frühere Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 1983 in den Ruhestand getreten oder entlassen wurden, einen höheren Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen.
- Die Bedingungen, unter denen diese höheren Dienstgrade geführt werden dürfen, basierend auf der zuletzt erhaltenen Besoldungsgruppe.
Wen es betrifft
- Beamte und Soldaten, deren Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten oder Urlaub vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurden.
- Frühere Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten oder entlassen wurden.
Eckpunkte
- Für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bewilligte Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub gelten weiterhin die alten Fassungen von § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
- Frühere Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 1983 als Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand traten und zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhielten, dürfen den Dienstgrad Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann a.D. führen.
- Frühere Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 1983 als Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand traten und zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhielten, dürfen den Dienstgrad Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann a.D. führen.
- Die Regelungen für Soldatenversorgungsgesetz und Dienstgradbezeichnungen gelten nicht im Land Berlin, außer das Gesetz insgesamt nach Maßgabe des Dritten Überleitungsgesetzes.
📄 Gesetzestext
DienstRÄndG 51984-07-25BGBl I1984, 998Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1984 +++)
DienstRÄndG 5EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DienstRÄndG 5(XXXX) Art 1 bis 6(weggefallen)
DienstRÄndG 5Art 7Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes(1)
(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
DienstRÄndG 5Art 8Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes(1)
(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
DienstRÄndG 5Art 9Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten,
die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder
entlassen wurden(1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44 Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad a)Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder b)Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat.
(2) Einem vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Soldatengesetzes den Dienstgrad a)Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder b)Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
DienstRÄndG 5Art 10-
DienstRÄndG 5Art 11Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
DienstRÄndG 5Art 12InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.