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Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften und betrifft insbesondere Regelungen zu Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigten Arbeitszeiten, Urlaub sowie die Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DienstRÄndG 51984-07-25BGBl I1984, 998Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (+++ Textnachweis ab: 1. 8.1984 +++) DienstRÄndG 5EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: DienstRÄndG 5(XXXX) Art 1 bis 6(weggefallen) DienstRÄndG 5Art 7Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes(1) (2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung. DienstRÄndG 5Art 8Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes(1) (2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. DienstRÄndG 5Art 9Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder entlassen wurden(1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44 Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad a)Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder b)Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat. (2) Einem vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Soldatengesetzes den Dienstgrad a)Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder b)Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. DienstRÄndG 5Art 10- DienstRÄndG 5Art 11Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. DienstRÄndG 5Art 12InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.