Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wann Luftfahrzeuge nicht gepfändet werden dürfen, um die Durchführung von Arresten zu verhindern. Es soll die Kontinuität des Luftverkehrs sicherstellen und basiert auf einem internationalen Abkommen.
Für wen: Eigentümer und Betreiber von Luftfahrzeugen; Personen oder Stellen, die einen Arrest gegen ein Luftfahrzeug vollziehen wollen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Paragraphen
- 6
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Unzulässigkeit der Pfändung bestimmter Luftfahrzeuge zur Vollziehung eines Arrestes.
- Ausnahmen von diesem Pfändungsverbot unter bestimmten Bedingungen.
- Die Möglichkeit, die Vollziehung eines Arrestes durch Hinterlegung einer Geldsumme zu hemmen.
- Die Anwendung dieser Regeln auf einstweilige Verfügungen, die den Abflug eines Luftfahrzeugs verhindern.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Eigentümer und Betreiber von Luftfahrzeugen.
- Personen oder Stellen, die einen Arrest gegen ein Luftfahrzeug vollziehen wollen.
Was sind die Eckpunkte?
- Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen, dürfen nicht gepfändet werden.
- Luftfahrzeuge im öffentlichen Liniendienst und unentbehrliche Ersatzluftfahrzeuge sind ebenfalls vor Pfändung geschützt.
- Andere Luftfahrzeuge, die gegen Entgelt Personen oder Güter befördern und abflugbereit sind, dürfen grundsätzlich nicht gepfändet werden.
- Eine Pfändung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Arrestanspruch während der aktuellen Reise entstand oder die Schuld für die bevorstehende Reise eingegangen wurde und dies glaubhaft gemacht wird.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
EingangsformelDie Reichsregierung hat zur Durchführung des zweiten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 29. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301) und zur Erweiterung des Geltungsbereichs seiner Bestimmungen das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Zur Vollziehung eines Arrestes dürfen nicht gepfändet werden: 1.Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen, 2.Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des öffentlichen Verkehrs eingesetzt sind, sowie die für den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge, 3.andere Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt verwendet werden und zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind.
§ 2(1) Das Verbot des § 1 steht der Pfändung eines Luftfahrzeugs der im § 1 Nr.
3 bezeichneten Art nicht entgegen, wenn der Arrestanspruch während der Reise, auf der sich das Luftfahrzeug befindet, entstanden ist oder die Schuld für die bevorstehende Reise eingegangen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
§ 3
§ 4
§ 5
Die in diesem Gesetz bestimmten Vergünstigungen genießen Luftfahrzeuge aus Staaten, für die das Inkrafttreten des Abkommens vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (RGBl. 1935 II S. 301) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.
§ 6
(weggefallen)