Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übertragung des Vermögens der Deutschen Industriebank auf die Industriekreditbank Aktiengesellschaft durch Verschmelzung und die Gründung einer Stiftung zur Verwendung dieses Vermögens.
Was es regelt
- Die Verschmelzung der Deutschen Industriebank mit der Industriekreditbank Aktiengesellschaft.
- Die Gründung und Genehmigung einer privaten Stiftung zur Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank.
- Die Bedingungen für die Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister.
- Die Rechtsform und die Anwendung von Vorschriften auf die Deutsche Industriebank nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Industriebank und die Industriekreditbank Aktiengesellschaft.
- Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, sowie die Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin.
Eckpunkte
- Die Verschmelzung darf erst nach Gründung und Genehmigung einer privaten Stiftung eingetragen werden.
- Die Stiftung muss ausschließlich der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen.
- Die Stiftung muss ein Organ zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes erhalten.
- Die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin müssen in diesem Überwachungsorgan vertreten sein.
Gesetzestext
Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank
(+++ Textnachweis ab: 8. 5.1974 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
§ 2
Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stiftung an Stelle der bisherigen Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft Aktionär der übernehmenden Gesellschaft.
§ 3
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§ 4
§ 5
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§ 6Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.