Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übertragung des Vermögens der Deutschen Industriebank auf die Industriekreditbank Aktiengesellschaft durch Verschmelzung und die Gründung einer Stiftung zur Verwendung dieses Vermögens.
Was es regelt
- Die Verschmelzung der Deutschen Industriebank mit der Industriekreditbank Aktiengesellschaft.
- Die Gründung und Genehmigung einer privaten Stiftung zur Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank.
- Die Bedingungen für die Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister.
- Die Rechtsform und die Anwendung von Vorschriften auf die Deutsche Industriebank nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Industriebank und die Industriekreditbank Aktiengesellschaft.
- Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, sowie die Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin.
Eckpunkte
- Die Verschmelzung darf erst nach Gründung und Genehmigung einer privaten Stiftung eingetragen werden.
- Die Stiftung muss ausschließlich der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen.
- Die Stiftung muss ein Organ zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes erhalten.
- Die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin müssen in diesem Überwachungsorgan vertreten sein.
📄 Gesetzestext
DIndBVermVerwG1974-05-03BGBl I1974, 1037Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank
(+++ Textnachweis ab: 8. 5.1974 +++)
DIndBVermVerwGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DIndBVermVerwG§ 1(1) Das Vermögen der Deutschen Industriebank darf im Wege der Verschmelzung auf die Industriekreditbank Aktiengesellschaft übertragen werden. Auf die Verschmelzung finden die Vorschriften des Aktiengesetzes und § 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1839) Anwendung.
(2) Die Verschmelzung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft erst eingetragen werden, nachdem durch mindestens drei von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Industriebank und durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, zum Zwecke der Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank eine Stiftung des privaten Rechts gegründet und genehmigt worden ist, deren Satzung sicherstellt, daß 1.die Stiftung ausschließlich der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dient, 2.die Stiftung ein Organ erhält, das die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen hat, 3.die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in dem in Nummer 2 genannten Organ vertreten sind, 4.die Veräußerung von Aktien der Industriekreditbank Aktiengesellschaft aus dem Stiftungsvermögen sowie eine Änderung der Satzung gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der in Nummer 3 genannten Körperschaften nicht erfolgen kann.
DIndBVermVerwG§ 2Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stiftung an Stelle der bisherigen Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft Aktionär der übernehmenden Gesellschaft.
DIndBVermVerwG§ 3-
DIndBVermVerwG§ 4(1) Die Deutsche Industriebank bleibt auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aktiengesellschaft. Die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften sind auf sie von diesem Zeitpunkt an vorbehaltlich des Absatzes 2 uneingeschränkt anzuwenden.
(2) Die Deutsche Industriebank darf ihre bisherige Firma beibehalten. Die §§ 23, 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz sind noch bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Deutschen Industriebank anzuwenden.
DIndBVermVerwG§ 5-
DIndBVermVerwG§ 6Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
DIndBVermVerwG§ 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.