Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Ende der Deutschen Mark als gesetzliches Zahlungsmittel und die damit verbundenen Umtausch- und Ersatzregelungen. Es legt fest, wann und unter welchen Bedingungen Deutsche Mark Banknoten und Münzen ihre Gültigkeit verlieren und wie sie umgetauscht werden können.
Was es regelt
- Das Ende der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel für Deutsche Mark Banknoten und Münzen.
- Den Umtausch von Deutschen Mark in Euro durch die Deutsche Bundesbank.
- Die Bedingungen für den Ersatz von beschädigten Deutschen Mark Banknoten.
- Die Bedingungen für den Umtausch von veränderten Deutschen Mark oder Deutsche Pfennig Münzen.
Wen es betrifft
- Alle Inhaber von auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen.
- Die Deutsche Bundesbank.
Eckpunkte
- Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren Deutsche Mark Banknoten und Münzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel.
- Die Deutsche Bundesbank tauscht ab 1. Januar 2002 die genannten Banknoten und Münzen zum unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro-Banknoten und Euro-Münzen um.
- Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Ersatz für vernichtete, verlorene, falsche oder verfälschte Deutsche Mark Banknoten zu leisten.
- Für beschädigte Deutsche Mark Banknoten leistet die Bundesbank nur Ersatz, wenn Teile vorgelegt werden, die insgesamt größer sind als die Hälfte der Note, oder der Nachweis erbracht wird, dass der Rest der Note vernichtet ist.
📄 Gesetzestext
DMBeEndGDMBeEndG1999-12-16BGBl I1999, 2402DM-BeendigungsgesetzGesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf
Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder
Deutsche Pfennig lautenden BundesmünzenStandGeändert durch Art. 7 G v. 14.9.2005 I 2746(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
Das Gesetz ist als Artikel 1 G v. 16.12.1999 I 2402 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 8 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft getreten. § 1 ist bereits mWv 22.12.1999 in Kraft getreten.
DMBeEndG§ 1Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank tauscht im Rahmen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) die in Satz 1 bezeichneten Banknoten und Bundesmünzen ab 1. Januar 2002 zum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro-Banknoten und Euro-Münzen um.
DMBeEndG§ 2Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für auf Deutsche Mark lautende vernichtete, verlorene, falsche oder verfälschte Banknoten Ersatz zu leisten. Sie darf für beschädigte auf Deutsche Mark lautende Banknoten Ersatz nur leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, dass der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist.
DMBeEndG§ 3Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen, wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.
DMBeEndG§ 4-
DMBeEndG§ 5Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung einer Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches.
DMBeEndG§ 6§ 4 ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn er außer Kraft getreten ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.