Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz ändert Vorschriften im Sachenrecht, Grundbuchrecht und andere Bestimmungen. Es enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen für bestimmte Ansprüche und Eintragungen im Grundbuch.
Für wen: Gläubiger von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden; Berechtigte von Löschungsvormerkungen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ansprüche nach §§ 1179a oder 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetragene Rechte.
- Eintragungen von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die aufgrund alter Anträge nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.
- Löschungsvormerkungen, die vor oder nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt oder eingetragen wurden.
- Die Ergänzung von Briefen über Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Gläubiger von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden.
- Berechtigte von Löschungsvormerkungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Ansprüche nach §§ 1179a oder 1179b BGB bestehen nicht für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragen wurden.
- Wird ein Recht aufgrund eines vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellten Antrags nach Inkrafttreten eingetragen, steht dem Gläubiger kein Anspruch nach §§ 1179a oder 1179b BGB zu; dies ist von Amts wegen im Grundbuch einzutragen.
- Für Löschungsvormerkungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetragen oder beantragt wurden, gilt § 1179 BGB in der bisherigen Fassung.
- Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 6 und 7 am 1. Januar 1978 in Kraft.
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1978 +++) SachenRÄndG010Art 1 SachenRÄndG020Art 2 SachenRÄndG030Art 3 SachenRÄndG040Art 4 SachenRÄndG050Art 5 SachenRÄndG060Art 6 SachenRÄndG070Art 7
Art 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 8§ 1
Art 8
§ 2Auf die Ergänzung des über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Briefes ist § 57 der Grundbuchordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden. Jedoch soll eine nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Recht eingetragene Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch auf Antrag nicht auf dem Brief vermerkt werden.
Art 8§ 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.