Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Übereinkommen zu, das dem Schutz wandernder wildlebender Tierarten dient, und setzt Regeln für dessen Umsetzung in Deutschland fest. Es verbietet insbesondere die Entnahme bestimmter Tierarten aus der Natur von deutschen Schiffen aus.
Was es regelt
- Die Zustimmung Deutschlands zu einem internationalen Übereinkommen zum Schutz wandernder wildlebender Tierarten.
- Die Ermächtigung eines Bundesministeriums, Änderungen der Anhänge des Übereinkommens in Kraft zu setzen.
- Ein Verbot der Entnahme bestimmter Tierarten aus der Natur von Schiffen unter deutscher Flagge.
- Ausnahmeregelungen von diesem Verbot und die Ahndung von Zuwiderhandlungen.
Wen es betrifft
- Personen, die von Schiffen unter deutscher Flagge aus Tiere der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten der Natur entnehmen.
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesamt für Naturschutz.
Eckpunkte
- Es ist verboten, Tiere der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten von einem Schiff aus, das die Bundesflagge führt, außerhalb nationaler Hoheitsgrenzen der Natur zu entnehmen.
- Ausnahmen von diesem Verbot können unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden, z.B. für wissenschaftliche Zwecke oder zur Erhöhung der Überlebenschancen der Art.
- "Der Natur entnehmen" bedeutet entnehmen, jagen, fischen, fangen, beunruhigen, töten oder jeder derartige Versuch.
- Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
📄 Gesetzestext
WildTArtÜbkG1984-06-29BGBl II1984, 569Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der
wandernden wildlebenden TierartenStandZuletzt geändert durch Art. 286 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis ab: 6.7.1984 +++)
WildTArtÜbkGArt 1Dem in Bonn am 23. Juni 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
WildTArtÜbkGArt 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens nach Maßgabe von dessen Artikel XI, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
WildTArtÜbkGArt 3(1) Es ist verboten, Tiere der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgrenzen der Natur zu entnehmen.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn 1.die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient, 2.die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen, 3.die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen oder 4.außerordentliche Umstände es erfordern. Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen": entnehmen, jagen, fischen, fangen, beunruhigen, töten oder jeder derartige Versuch.
WildTArtÜbkGArt 4(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, Tiere der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten der Natur entnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.
WildTArtÜbkGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XVIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.