Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich, insbesondere wenn es um außergewöhnliche Situationen geht. Es ergänzt dabei das Marktorganisationsgesetz.
Was es regelt
- Die Umsetzung von Sondermaßnahmen der EU im Milchmarktbereich.
- Die Festlegung von Voraussetzungen und der Höhe von finanziellen Vergünstigungen.
- Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Auswirkungen von Marktstörungen bei der Festlegung von Vergünstigungen.
- Die Möglichkeit, Mindestvermarktungsmengen oder eine Mindesthöhe der Vergünstigung festzulegen.
Wen es betrifft
- Erzeugergruppen im Milchmarktbereich.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Eckpunkte
- Das Gesetz dient der Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Milchmarktbereich, die als außergewöhnliche Maßnahmen gelten.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie per Rechtsverordnung die Voraussetzungen oder die Höhe einer Vergünstigung festlegen, wenn das Unionsrecht dies den Mitgliedstaaten überlässt und keine Regelung über das Marktorganisationsgesetz möglich ist.
- Bei der Festlegung von Vergünstigungen müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen von Marktstörungen, die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf den Markt und andere bereits vorgesehene Vergünstigungen berücksichtigt werden.
- Als Bemessungsgrundlage für Vergünstigungen können vermarktete oder nicht vermarktete Mengen, die Zahl gehaltener Tiere oder die Anzahl der Erzeuger herangezogen werden.
📄 Gesetzestext
MilchSonMaßGMilchSonMaßG2016-12-20BGBl I2016, 3045MilchmarktsondermaßnahmengesetzGesetz zur Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich (+++ Textnachweis ab: 24.12.2016 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.12.2016 I 3045 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am 24.12.2016 in Kraft getreten.
MilchSonMaßG§ 1Zweck(1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Marktorganisationsgesetzes der Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt.
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
MilchSonMaßG§ 2Voraussetzungen und Höhe einer Vergünstigung(1) Soweit 1.eine Sondermaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 1 eine Vergünstigung vorsieht,2.das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Festlegung der Voraussetzungen oder der Höhe der Vergünstigung ganz oder teilweise überlässt und3.eine Festlegung nicht durch eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des Marktorganisationsgesetzes erfolgen kann,wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen oder die Höhe der Vergünstigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 festzulegen.
(2) Bei der Festlegung sind, auch im Hinblick auf die Auswahl zu begünstigender Erzeugergruppen, 1.die wirtschaftlichen Auswirkungen der Marktstörung auf die Marktteilnehmer, insbesondere a)in Form der Dauer und der Höhe des Preisrückgangs undb)der Erlössituationbezüglich der jeweils betroffenen Erzeugnisse,2.die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf den Markt der jeweils betroffenen Erzeugnisse und3.die Auswirkungen anderweitig auf Grund der Marktstörung vorgesehener Vergünstigungenzu berücksichtigen.
(3) Als Bemessungsgrundlage für die Vergünstigung können im Rahmen des Absatzes 2 insbesondere eine vermarktete oder nicht vermarktete Menge, eine Zahl gehaltener Tiere oder die Anzahl der Erzeuger, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitpunkt, herangezogen werden.
(4) Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder der Verzögerung einer erforderlichen schnellen Gewährung der Vergünstigung können Mindestvermarktungsmengen festgelegt werden, deren Vorliegen zur Teilnahme an der Sondermaßnahme erforderlich ist. Um die Wirksamkeit der Sondermaßnahme zu erreichen, kann eine Mindesthöhe der Vergünstigung vorgesehen werden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.