Kurz gesagt
Dieses Gesetz schützt Personen vor Behandlungen, die darauf abzielen, ihre sexuelle Orientierung oder selbstempfundene geschlechtliche Identität zu verändern oder zu unterdrücken. Es verbietet solche Behandlungen unter bestimmten Umständen und stellt die Werbung dafür unter Strafe.
Was es regelt
- Behandlungen, die die sexuelle Orientierung oder selbstempfundene geschlechtliche Identität verändern oder unterdrücken sollen (Konversionsbehandlungen).
- Das Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen an Minderjährigen und an Personen, deren Einwilligung mangelhaft ist.
- Das Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns von Konversionsbehandlungen.
- Die Einrichtung eines Beratungsangebots für Betroffene und Interessierte.
Wen es betrifft
- Personen, die von Konversionsbehandlungen betroffen sind oder sein könnten, sowie deren Angehörige.
- Personen, die Konversionsbehandlungen durchführen, anbieten, vermitteln oder dafür werben.
Kernpunkte
- Konversionsbehandlungen sind bei Personen unter 18 Jahren verboten.
- Konversionsbehandlungen sind auch bei Volljährigen verboten, wenn deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht.
- Werbung, Anbieten oder Vermitteln von Konversionsbehandlungen ist untersagt.
- Zuwiderhandlungen gegen das Durchführungsverbot können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
- Zuwiderhandlungen gegen das Werbe- oder Angebotsverbot können mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
📄 Gesetzestext
KonvBehSchG2020-06-12BGBl I2020, 1285Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (+++ Textnachweis ab: 24.6.2020 +++)
KonvBehSchGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
KonvBehSchG§ 1Anwendungsbereich des Gesetzes(1) Dieses Gesetz gilt für alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung).
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz.
(3) Eine Konversionsbehandlung liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen.
KonvBehSchG§ 2Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen(1) Es ist untersagt, eine Konversionsbehandlung an einer Person durchzuführen, die unter 18 Jahre alt ist.
(2) Bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, ist eine Konversionsbehandlung ebenfalls untersagt.
KonvBehSchG§ 3Verbot der Werbung, des Anbietens und des VermittelnsEs ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
KonvBehSchG§ 4Einrichtung eines Beratungsangebots(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung richtet einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein. Die Beratung richtet sich an 1.alle Personen, die von Konversionsbehandlungen betroffen sind oder sein können und an ihre Angehörigen sowie2.alle Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung und selbstempfundener geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten.
(2) Die Beratung wird mehrsprachig und anonym angeboten.
KonvBehSchG§ 5Strafvorschriften(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge-oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.
KonvBehSchG§ 6Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
KonvBehSchG§ 7InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.