Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und passt verschiedene bestehende Gesetze an, die sich mit dem Lastenausgleich befassen. Es regelt insbesondere, wie bestimmte Leistungen aus dem Härtefonds anzurechnen sind und wann die Änderungen in Kraft treten.
Was es regelt
- Änderungen am Lastenausgleichsgesetz.
- Änderungen am Währungsausgleichsgesetz.
- Änderungen am Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland.
- Änderungen am Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen aus dem Härtefonds erhalten haben, insbesondere wenn sie Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können.
- Personen, die Kriegsschadenrente erhalten.
Eckpunkte
- Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Leistungen an Unterhaltshilfe; Steigerungsbeträge nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Leistungen an Entschädigungsrente.
- Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen an Hausratentschädigung.
- Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung der §§ 255, 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.
- Kriegsschadenrente wird frühestens vom 1. Juni 1963 ab gewährt, wenn Personen erst aufgrund des § 230 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 8 dieses Gesetzes Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können.
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
010Art IÄnderung von Gesetzen
§ 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes-
§ 2
Änderung des Währungsausgleichsgesetzes-
§ 3
Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland-
§ 4
Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes-
020Art IIÜberleitungs- und Schlußvorschriften
§ 5Überleitungsvorschrift zu § 230 des Lastenausgleichsgesetzes
Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a LAG) an Personen gewährt worden sind, die selbst oder deren Ehegatten Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, gilt folgendes: 1.Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Leistungen an Unterhaltshilfe; soweit es sich um Steigerungsbeträge nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, gelten sie als Leistungen an Entschädigungsrente. 2.Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen an Hausratentschädigung. 3.Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung der §§ 255, 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.
§ 6Anwendungszeitpunkt
- Januar 1960 ab, 3.§ 1 Nr. 12 Buchstabe b mit Wirkung vom
- Juni 1960 ab, 4.§ 1 Nr. 3 mit Wirkung vom
- Januar 1961 ab, 5.§ 1 Nr. 11, 18, 19 und 20 Buchstabe c mit Wirkung vom
- Juni 1961 ab, 6.§ 1 Nr. 4 mit Wirkung vom
- Juli 1961 ab, 7.§ 1 Nr. 12 Buchstaben a und c bis e sowie Nr. 13 bis 17, Nr. 20 Buchstaben a und b, Nr. 21, 22, 24 und 26 mit Wirkung vom
- Juni 1962 ab.
§ 7Anwendung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 8Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.