Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Mitübernahme bestimmter Schulden des Erblastentilgungsfonds und des Bundeseisenbahnvermögens durch den Bund. Es legt fest, dass der Bund ab dem 1. Juli 1999 als Mitschuldner für diese Verbindlichkeiten eintritt.
Was es regelt
- Die Mitübernahme von Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds durch den Bund.
- Die Mitübernahme von Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens durch den Bund.
- Die Regelung des Innenverhältnisses zwischen dem Bund und den Sondervermögen bezüglich der Schulden.
- Die Behandlung von Zins- und Tilgungsverpflichtungen sowie Krediteinnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 1999.
Wen es betrifft
- Den Bund als Mitschuldner.
- Den Erblastentilgungsfonds und das Bundeseisenbahnvermögen als Sondervermögen.
Eckpunkte
- Der Bund übernimmt ab dem 1. Juli 1999 als Mitschuldner Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds, mit Ausnahme bestimmter Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes.
- Der Bund übernimmt ab dem 1. Juli 1999 als Mitschuldner aufgelaufene Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens aus Altkrediten und Kreditaufnahmen.
- Im Innenverhältnis ist der Bund alleiniger Schuldner, es sei denn, der Erblastentilgungsfonds tilgt seine Verbindlichkeiten durch Zuführungen nach § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes.
- Für Zins- und Tilgungsverpflichtungen, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 1. Juli 1999 fällig wurden, gelten die Regelungen entsprechend mit Wirkung vom 1. Januar 1999.
📄 Gesetzestext
SchuldMitüGSchuldMitüG1999-06-21BGBl I1999, 1384SchuldenmitübernahmegesetzGesetz zur Mitübernahme der Schulden des
Erblastentilgungsfonds, des Bundeseisenbahnvermögens
sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung des
Steinkohleneinsatzes in die BundesschuldStandGeändert durch Art. 45 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1999 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 21.6.1999 I 1384 (SchuldEinglG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G mWv 1.7.1999 in Kraft getreten.
SchuldMitüG§ 1(1) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, mit Ausnahme der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes, und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds aus der Kreditaufnahme nach § 5 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.
(2) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens aus nach § 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn übernommenen Altkrediten und aus der Kreditaufnahme nach § 17 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.
(3) (weggefallen)
SchuldMitüG§ 2Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Verbindlichkeiten tilgt.
SchuldMitüG§ 3(1) Für ab dem 1. Januar 1999 und vor dem 1. Juli 1999 fällig werdende Zins- und Tilgungsverpflichtungen der in § 1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen in den §§ 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entsprechend. Die von den Sondervermögen in diesem Zeitraum erzielten Krediteinnahmen zur Erfüllung der Tilgungsverpflichtungen für die von § 1 erfaßten Verbindlichkeiten werden als Krediteinnahmen des Bundes behandelt.
(2) Die vom Bund an den Erblastentilgungsfonds seit dem 1. Januar 1999 geleisteten Bundeszuführungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung werden auf die vom Bund zu leistenden Zinszahlungen angerechnet.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.