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Erste Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte

Kurz gesagt

Diese Verordnung ändert die Zulassungsordnung für Kassenärzte, insbesondere die Voraussetzungen für die Eintragung als Kassenarzt und Übergangsregelungen für bereits tätige Ärzte.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ZO-ÄrzteÄndV 11977-07-20BGBl I1977, 1332Erste Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte (+++ Textnachweis ab: 27. 7.1977 +++) ZO-ÄrzteÄndV 1EingangsformelAuf Grund des § 368c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) geändert worden ist, wird nach Beratung mit dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: ZO-ÄrzteÄndV 1Art 1Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. 2. a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:"(2) Voraussetzungen für die Eintragung sinda)die Approbation als Arzt, b)die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit." 3. 4. Art. 1: Änderungsvorschrift, Kursivdruck zum Verständnis v. Art. 2 Abs. 1 aufgenommen ZO-ÄrzteÄndV 1Art 2(1) Die Vorbereitungszeit nach Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a hat auch erfüllt, wer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Vertreter oder Assistent bei einem oder mehreren frei praktizierenden Kassenärzten abgeleistet hat. (2) Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zulassungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen worden sind, gilt diese Vorschrift fort. Die nach dieser Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Zulassungsausschuß gestellten Anträge auf Beteiligung gelten als Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung; die Anträge sind der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zuzuleiten. (3) Ermächtigungen zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Vorschriften des Bundesmantelvertrags zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen erteilt worden sind, gelten als Ermächtigungen nach § 31 der Zulassungsordnung. (4) § 46 gilt für die dort genannten Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung fort. ZO-ÄrzteÄndV 1Art 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin. ZO-ÄrzteÄndV 1Art 4Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ZO-ÄrzteÄndV 1SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.