Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz erteilt eine allgemeine Genehmigung für den Betrieb bestimmter Stromumformungsgeräte, die Gleichstrom in Wechselstrom für Leuchtstofflampen in Landfahrzeugen umwandeln. Es legt fest, unter welchen Bedingungen keine einzelne Genehmigung für diese Geräte erforderlich ist.
Was es regelt
- Die allgemeine Genehmigung für den Betrieb von halbleiterbestückten Stromumformungsgeräten.
- Die Bedingungen, unter denen keine einzelne Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten erforderlich ist.
- Grenzwerte für Funkstörungen, die von diesen Geräten ausgehen dürfen.
- Verfahren bei Nichteinhaltung der Grenzwerte oder bei Funkstörungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von halbleiterbestückten Stromumformungsgeräten in Landfahrzeugen (z.B. Omnibussen, Campinganhängern, Eisenbahnwagen).
- Die Deutsche Bundespost als Aufsichtsbehörde.
Eckpunkte
- Eine allgemeine Genehmigung wird für Stromumformungsgeräte erteilt, die Gleichstrom in Wechselstrom für Leuchtstofflampen in Landfahrzeugen umwandeln.
- Es ist keine einzelne Genehmigung erforderlich, solange bestimmte Auflagen eingehalten werden.
- Funkstörungsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden: im Frequenzbereich von 10 kHz bis 150 kHz gelten extrapolierte Werte, von 150 kHz bis 30.000 kHz gelten die Grenzwerte des "Funkstörgrads N" (nach VDE 0875/8.66).
- Im Frequenzbereich 30 MHz und mehr beträgt die Störfeldstärke in 10 Meter Messentfernung vom Fahrzeug maximal 40 Mikrovolt pro Meter.
- Geräte, die die Auflagen nicht einhalten oder Funkstörungen verursachen, müssen auf Aufforderung der Deutschen Bundespost außer Betrieb gesetzt werden.
Gesetzestext
Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1969 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 235) wird bestimmt:
§ 1
Für den Betrieb von halbleiterbestückten Stromumformungsgeräten, die zur Umformung von Gleich- in Wechselstrom für Leuchtstofflampen in Landfahrzeugen, z.B. in Omnibussen, Campinganhängern, Eisenbahnwagen, dienen, wird hiermit eine Allgemeine Genehmigung erteilt.
§ 2
Für den Betrieb der in § 1 genannten Stromumformungsgeräte ist so lange keine einzelne Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten erforderlich, wie die im folgenden § 3 genannten Auflagen eingehalten werden.
§ 3Die Allgemeine Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:
§ 4
Die Allgemeine Genehmigung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen