Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zulassung von Personen, die Zahnheilkunde nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes ausüben dürfen, zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Es stellt sicher, dass diese Personen unter bestimmten Bedingungen Kassenleistungen erbringen können.
Was es regelt
- Die Zulassung von Personen, die Zahnheilkunde nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes ausüben dürfen, zur Behandlung von gesetzlich Versicherten.
- Die Anwendung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches und der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte auf diese Personen.
- Die Ersetzung der Zahnarztbestallung durch die Berechtigung nach § 19 Zahnheilkundegesetz.
- Die Aufnahme des Umfangs der Ausübungsberechtigung in ein besonderes Verzeichnis und den Zulassungsbeschluss.
Wen es betrifft
- Personen, die Zahnheilkunde nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes ausüben dürfen, ohne staatlich anerkannter Dentist zu sein.
- Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Angehörige, die von diesen Personen behandelt werden.
Eckpunkte
- Die Zulassung erfolgt im Umfang der Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde.
- Die für Zahnärzte geltenden Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte gelten sinngemäß.
- Anstelle der Bestallung als Zahnarzt tritt die Berechtigung nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes.
- Die Vorbereitungszeit gilt als abgeleistet, wenn die Tätigkeit seit Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes bis zur Antragsstellung mindestens fünf Jahre selbständig ausgeübt wurde.
📄 Gesetzestext
ZHG§19ZG1970-04-27BGBl I1970, 415Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes
berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen
KrankenversicherungStandGeändert durch Art. 49 G v. 20.12.1988 I 2477(+++ Textnachweis ab: 29.4.1970 +++)
ZHG§19ZGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ZHG§19ZG§ 1Wer, ohne als Dentist staatlich anerkannt zu sein, die Zahnheilkunde nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) weiter ausüben darf, ist im Umfang seiner Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuzulassen.
ZHG§19ZG§ 2Die für Zahnärzte geltenden Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), gelten sinngemäß für die in § 1 genannten Personen, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.
ZHG§19ZG§ 3(1) An die Stelle der Bestallung als Zahnarzt tritt die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes.
(2) An die Stelle des Zahnarztregisters tritt ein besonderes Verzeichnis, in das auch der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, einzutragen ist.
(3) Die Vorbereitungszeit gilt als abgeleistet, wenn die in § 1 genannten Personen ihre Tätigkeit in der Zeit seit Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre selbständig ausgeübt haben.
ZHG§19ZG§ 4Der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, ist auch in den Beschluß über die Zulassung aufzunehmen.
ZHG§19ZG§ 5Die Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten Personen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxisort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung werden und berechtigt und verpflichtet sind, Leistungen den der Zahnheilkunde in dem im Zulassungsbeschluß festgestellten Umfang zu erbringen; insoweit sind für diese Personen die vertraglichen Bestimmungen über die kassenzahnärztliche Versorgung verbindlich.
ZHG§19ZG§ 6Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ZHG§19ZG§ 7Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.