Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung von Entwicklungsländern durch Darlehen aus dem ERP-Sondervermögen, um die internationale Zusammenarbeit zu fördern. Es legt fest, wie diese Darlehen vergeben und finanziert werden.
Was es regelt
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Vergabe von Darlehen an Entwicklungsländer.
- Den Gesamtbetrag der Darlehen, der aus dem ERP-Sondervermögen bereitgestellt werden kann.
- Die Quellen der Finanzierungsmittel für diese Darlehen.
- Die Verwaltung der bereitgestellten Mittel.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
- Entwicklungsländer, die Finanzierungshilfen erhalten.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark vergeben.
- Neue Verpflichtungen können übernommen werden, wenn der Bund aus bestehenden Verpflichtungen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
- Die Förderungsmittel stammen jährlich aus dem ERP-Sondervermögen und können durch Kredite bis zu fünfhundert Millionen Deutsche Mark ergänzt werden.
- Die Förderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermögens und ihre Verwaltung unterliegt dem Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens.
Gesetzestext
Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-SondervermögensStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21. 3.1975 +++)
§ 1
§ 2
Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.
§ 3(1) Für den Förderungszweck, insbesondere zur Erfüllung der nach § 1 Abs.
1 eingegangenen Verpflichtungen, werden bereitgestellt: 1.aus dem ERP-Sondervermögen jährlich Mittel nach näherer Bestimmung des ERP-Wirtschaftsplans;2.aus der Beschaffung im Wege des Kredits Geldmittel bis zur Höhe von insgesamt fünfhundert Millionen Deutsche Mark.
§ 4
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.
§ 5(1) Die Förderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermögens.
§ 6Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.