Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung von Entwicklungsländern durch Darlehen aus dem ERP-Sondervermögen, um die internationale Zusammenarbeit zu fördern. Es legt fest, wie diese Darlehen vergeben und finanziert werden.
Was es regelt
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Vergabe von Darlehen an Entwicklungsländer.
- Den Gesamtbetrag der Darlehen, der aus dem ERP-Sondervermögen bereitgestellt werden kann.
- Die Quellen der Finanzierungsmittel für diese Darlehen.
- Die Verwaltung der bereitgestellten Mittel.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
- Entwicklungsländer, die Finanzierungshilfen erhalten.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark vergeben.
- Neue Verpflichtungen können übernommen werden, wenn der Bund aus bestehenden Verpflichtungen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
- Die Förderungsmittel stammen jährlich aus dem ERP-Sondervermögen und können durch Kredite bis zu fünfhundert Millionen Deutsche Mark ergänzt werden.
- Die Förderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermögens und ihre Verwaltung unterliegt dem Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens.
📄 Gesetzestext
ERPEntwHiG1961-06-09BGBl II1961, 577ERP-EntwicklungshilfegesetzGesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-SondervermögensStandZuletzt geändert durch Art. 247 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis Geltung ab: 21. 3.1975 +++)
ERPEntwHiG§ 1(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit mit dem Ausland, insbesondere mit den Entwicklungsländern, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, Verpflichtungen zur Gewährung von Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten der in § 3 bezeichneten Mittel zu übernehmen.
(2) In dem Umfang, in dem der Bund (ERP-Sondervermögen) aus den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, können neue Verpflichtungen ohne erneute Anrechnung auf den dort bezeichneten Gesamtbetrag übernommen werden. Soweit jedoch Verpflichtungen durch Erfüllung erlöschen, gilt dies nur in dem Umfang, als zur Erfüllung die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Mittel verwendet worden sind.
ERPEntwHiG§ 2Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.
ERPEntwHiG§ 3(1) Für den Förderungszweck, insbesondere zur Erfüllung der nach § 1 Abs. 1 eingegangenen Verpflichtungen, werden bereitgestellt: 1.aus dem ERP-Sondervermögen jährlich Mittel nach näherer Bestimmung des ERP-Wirtschaftsplans;2.aus der Beschaffung im Wege des Kredits Geldmittel bis zur Höhe von insgesamt fünfhundert Millionen Deutsche Mark.
(2) Den Förderungsmitteln fließen sonstige Zuweisungen zu, wenn sie ausdrücklich für den Förderungszweck bestimmt sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geldmittel zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu beschaffen.
ERPEntwHiG§ 4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.
ERPEntwHiG§ 5(1) Die Förderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermögens.
(2) Auf die Verwaltung der Mittel findet das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312), mit Ausnahme des § 2, Anwendung.
ERPEntwHiG§ 6Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ERPEntwHiG§ 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.