Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schausteller und ähnliche Gewerbetreibende, um Personen- und Sachschäden abzudecken, die durch ihre Tätigkeit entstehen können.
Was sie regelt
- Die Verpflichtung für Schausteller, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- Die Mindesthöhe der Versicherungssummen für verschiedene Arten von Schaustellertätigkeiten.
- Die Pflicht, Versicherungsunterlagen bei der Ausübung des Gewerbes vorzeigen zu können.
- Ordnungswidrigkeiten bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht oder des Vorzeigens der Unterlagen.
Wen es betrifft
- Personen, die selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart ein Reisegewerbe ausüben.
- Gewerbetreibende aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Eckpunkte
- Die Versicherung muss für den Schausteller selbst und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen abgeschlossen werden.
- Versicherungspflichtig sind unter anderem Schaustellergeschäfte mit Personenbeförderung, Schießgeschäfte, Zirkusse und Schaustellungen gefährlicher Tiere.
- Die Mindestversicherungssumme beträgt für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro bei Geschäften mit Personenbeförderung oder -bewegung sowie Schaufahren.
- In anderen Fällen beträgt die Mindestversicherungssumme für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.
Gesetzestext
Verordnung über die Haftpflichtversicherung für SchaustellerStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1985 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 55f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1978 (BGBl. I S. 97), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom
- Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Versicherungspflicht
§ 2Vorzeigen der Versicherungsunterlagen
§ 3Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält, 2.entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.
§ 4Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.