Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schausteller und ähnliche Gewerbetreibende, um Personen- und Sachschäden abzudecken, die durch ihre Tätigkeit entstehen können.
Was sie regelt
- Die Verpflichtung für Schausteller, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- Die Mindesthöhe der Versicherungssummen für verschiedene Arten von Schaustellertätigkeiten.
- Die Pflicht, Versicherungsunterlagen bei der Ausübung des Gewerbes vorzeigen zu können.
- Ordnungswidrigkeiten bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht oder des Vorzeigens der Unterlagen.
Wen es betrifft
- Personen, die selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart ein Reisegewerbe ausüben.
- Gewerbetreibende aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Eckpunkte
- Die Versicherung muss für den Schausteller selbst und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen abgeschlossen werden.
- Versicherungspflichtig sind unter anderem Schaustellergeschäfte mit Personenbeförderung, Schießgeschäfte, Zirkusse und Schaustellungen gefährlicher Tiere.
- Die Mindestversicherungssumme beträgt für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro bei Geschäften mit Personenbeförderung oder -bewegung sowie Schaufahren.
- In anderen Fällen beträgt die Mindestversicherungssumme für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.
📄 Gesetzestext
SchauHVSchauHV1984-12-17BGBl I1984, 1598SchaustellerhaftpflichtverordnungVerordnung über die Haftpflichtversicherung für SchaustellerStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.3.2010 I 264 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1985 +++)
SchauHVEingangsformelAuf Grund des § 55f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates:
SchauHV§ 1Versicherungspflicht(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
(2) Versicherungspflichtig sind: 1.Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, 2.Schießgeschäfte, 3.Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen, 4.Zirkusse, 5.Schaustellungen von gefährlichen Tieren, 6.Reitbetriebe.
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro, 2.in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.
SchauHV§ 2Vorzeigen der Versicherungsunterlagen(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.
SchauHV§ 3OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält, 2.entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.
SchauHV§ 4Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
SchauHV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.