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Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funk

Kurz gesagt

Diese Verordnung überträgt die Befugnis zum Erlass bestimmter Rechtsverordnungen von den Ministerien auf die Bundesnetzagentur. Sie regelt, welche Gesetze betroffen sind und unter welchen Bedingungen die Bundesnetzagentur diese Befugnis ausüben darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TKEMVFuAÜbertrVTKEMVFuAÜbertrV2017-10-05BGBl I2017, 3534TKG-EMVG-FuAG-ÜbertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem FunkanlagengesetzStandZuletzt geändert durch Art. 47 G v. 23.6.2021 I 1858 (+++ Textnachweis ab: 13.10.2017 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 5.10.2017 I 3534 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 13.10.2017 in Kraft getreten. TKEMVFuAÜbertrV§ 1Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem TelekommunikationsgesetzDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen. TKEMVFuAÜbertrV§ 2Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-GesetzDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes zu erlassen. TKEMVFuAÜbertrV§ 3Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem FunkanlagengesetzDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen. TKEMVFuAÜbertrV§ 4Reichweite der Befugnisse der Bundesnetzagentur(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen darf die Befugnis, Verordnungen auf der Grundlage der in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen zu erlassen, nur ausüben, soweit die von den beabsichtigten Verordnungsregelungen erfassten Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung fallen. (2) Erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Verordnung, deren Anwendungsbereich Sachverhalte erfasst, die bereits vom Anwendungsbereich einer Verordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erfasst werden, die auf der Grundlage der in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen erlassen worden ist, so gilt die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, soweit sich die Anwendungsbereiche der beiden Verordnungen überschneiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.