Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funk
Kurz gesagt
Diese Verordnung überträgt die Befugnis zum Erlass bestimmter Rechtsverordnungen von den Ministerien auf die Bundesnetzagentur. Sie regelt, welche Gesetze betroffen sind und unter welchen Bedingungen die Bundesnetzagentur diese Befugnis ausüben darf.
Was es regelt
- Die Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz.
- Die Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz.
- Die Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz.
- Die Reichweite der Befugnisse der Bundesnetzagentur beim Erlass dieser Verordnungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Eckpunkte
- Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 52 Absatz 4, § 223 Absatz 2 Satz 1 und § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.
- Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes zu erlassen.
- Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen.
- Die Bundesnetzagentur darf diese Befugnis nur ausüben, soweit die Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung fallen. Bei Überschneidungen gilt die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Gesetzestext
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem FunkanlagengesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 13.10.2017 +++)
§ 1Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.
§ 2Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes zu erlassen.
§ 3Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen.