Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen für Beamte und Versorgungsempfänger in Bund und Ländern. Es beinhaltet spezifische Regelungen zur Erhöhung von Versorgungsbezügen durch einen Strukturausgleich.
Was es regelt
- Die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern.
- Die Erhöhung ruhegehaltfähiger Dienstbezüge für Versorgungsempfänger durch einen Strukturausgleich.
- Die Anwendung oder Nichtanwendung bestimmter Paragraphen aus anderen Gesetzen im Zusammenhang mit Versorgungsbezügen.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Versorgungsempfänger, die am 31. Dezember 1989 vorhanden waren.
- Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung kein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegt, sowie Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Eckpunkte
- Für Versorgungsempfänger, die am 31. Dezember 1989 vorhanden waren, werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich erhöht.
- Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
- Empfänger von Übergangsgebührnissen sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Die Anpassung der Versorgungsbezüge gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie des § 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
📄 Gesetzestext
BBVAnpG 91BBVAnpG 911992-02-21BGBl I1992, 266Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 1991StandZuletzt geändert durch Art. 78 G v. 20.8.2021 I 3932(+++ Textnachweis ab: 1.3.1991 +++)
BBVAnpG 91000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
BBVAnpG 91010Art 1Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
BBVAnpG 91010Art 1(XXXX) §§ 1 bis 5(weggefallen)
BBVAnpG 91010Art 1§ 6(1) Für die am 31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag erhöht. Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangsgebührnissen. Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag in Höhe des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes erhöht.
(3) Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
BBVAnpG 91020Art 2Sonstige Änderungen des
Besoldungsrechts
BBVAnpG 91020Art 2(XXXX) §§ 1 und 2(weggefallen)-
BBVAnpG 91020Art 2§ 3(weggefallen)-
BBVAnpG 91030Art 3 bis 9
BBVAnpG 91100Art 10Übergangs- und Schlußvorschriften
BBVAnpG 91100Art 10§ 1-
BBVAnpG 91100Art 10§ 2(weggefallen)(weggefallen)
BBVAnpG 91100Art 10§ 3(weggefallen)
BBVAnpG 91100Art 10§ 4-
BBVAnpG 91100Art 10§ 5Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.
(2)
(3) (weggefallen)
Art. 10 § 5 Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 24.11.1998; 1999 I 371 - 2 BvL 26/91 u.a. -
BBVAnpG 91110-SchlußformelDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
BBVAnpG 91110-Anlagen 1 bis 3i, 4 und 5-
Anlage 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 24.11.1998; 1999 I 371 - 2 BvL 26/91 u.a. -
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.