Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen für Beamte und Versorgungsempfänger in Bund und Ländern. Es beinhaltet spezifische Regelungen zur Erhöhung von Versorgungsbezügen durch einen Strukturausgleich.
Was es regelt
- Die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern.
- Die Erhöhung ruhegehaltfähiger Dienstbezüge für Versorgungsempfänger durch einen Strukturausgleich.
- Die Anwendung oder Nichtanwendung bestimmter Paragraphen aus anderen Gesetzen im Zusammenhang mit Versorgungsbezügen.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Versorgungsempfänger, die am 31. Dezember 1989 vorhanden waren.
- Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung kein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegt, sowie Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Eckpunkte
- Für Versorgungsempfänger, die am 31. Dezember 1989 vorhanden waren, werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich erhöht.
- Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
- Empfänger von Übergangsgebührnissen sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Die Anpassung der Versorgungsbezüge gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie des § 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Gesetzestext
BBVAnpG 91BBVAnpG 911992-02-21BGBl I1992, 266Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991StandZuletzt geändert durch Art. 78 G v. 20.8.2021 I 3932(+++ Textnachweis ab: 1.3.1991 +++) BBVAnpG 91000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: BBVAnpG 91010Art 1Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern BBVAnpG 91010Art 1(XXXX) §§ 1 bis 5(weggefallen) BBVAnpG 91010Art 1§ 6