Kurz gesagt
Diese Verordnung schützt den Namen "Solingen" für bestimmte Schneidwaren, indem sie festlegt, unter welchen Bedingungen dieser Name im Geschäftsverkehr verwendet werden darf. Sie soll sicherstellen, dass nur Produkte, die bestimmte Qualitäts- und Herstellungsanforderungen erfüllen, als "Solingen"-Produkte bezeichnet werden.
Was es regelt
- Die Nutzung des Namens "Solingen" im Geschäftsverkehr.
- Die Herstellungsbedingungen für Schneidwaren, die den Namen "Solingen" tragen dürfen.
- Das geografische Gebiet, in dem die Herstellung erfolgen muss.
- Die Definition von "Schneidwaren" im Sinne dieser Verordnung.
Wen es betrifft
- Hersteller und Händler von Schneidwaren.
- Verbraucher, die Produkte mit dem Namen "Solingen" kaufen.
Eckpunkte
- Der Name Solingen darf nur für Schneidwaren verwendet werden, die in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt wurden.
- Die Schneidwaren müssen nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sein, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.
- Das Solinger Industriegebiet umfasst die kreisfreie Stadt Solingen und die Stadt Haan im Kreis Mettmann.
- Schneidwaren umfassen unter anderem Scheren, Messer, Klingen, Bestecke, Rasiermesser und Haarschneidemaschinen.
📄 Gesetzestext
SolingenVSolingenV1994-12-16BGBl I1994, 3833SolingenverordnungVerordnung zum Schutz des Namens SolingenStandGeändert durch Art. 6 G v. 11.1.2026 I Nr. 9AufhDie V tritt gem. § 4 idF d. Art. 6 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)
SolingenVEingangsformelAuf Grund des § 137 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit:
SolingenV§ 1GrundsatzDer Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die 1.in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und 2.nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.
SolingenV§ 2HerkunftsgebietDas Solinger Industriegebiet umfaßt das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis Mettmann gelegenen Stadt Haan.
SolingenV§ 3Begriff der SchneidwarenSchneidwaren im Sinne des § 1 sind insbesondere: 1.Scheren, Messer und Klingen aller Art, 2.Bestecke aller Art und Teile von solchen, 3.Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger, 4.Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messerschärfer, 5.Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate, 6.Haarschneidemaschinen und Schermaschinen, 7.Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten, 8.blanke Waffen aller Art.
SolingenV§ 4AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
SolingenVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.