Kurz gesagt
Diese Verordnung legt zwingende Arbeitsbedingungen, insbesondere einen Mindestlohn, für das Dachdeckerhandwerk in Deutschland fest. Sie sorgt dafür, dass die Regeln eines bestimmten Tarifvertrags auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten.
Was es regelt
- Zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk.
- Die Anwendung der Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025.
- Das Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2026.
- Das Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Dezember 2028.
Wen es betrifft
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk, die nicht an den TV Mindestlohn gebunden sind, aber unter dessen Geltungsbereich fallen.
- Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen.
Eckpunkte
- Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
- Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
- Die zwingenden Arbeitsbedingungen sind in der Anlage zur Verordnung aufgeführt und beziehen sich auf den TV Mindestlohn vom 2. Oktober 2025.
- Die Verordnung gilt für alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen.
📄 Gesetzestext
DachdArbbV 1313. DachdArbbV2025-12-17BGBl. I2025, Nr. 333Dreizehnte DachdeckerarbeitsbedingungenverordnungDreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im DachdeckerhandwerkAufhV aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2028 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
DachdArbbV 1313. DachdArbbVEingangsformelDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
DachdArbbV 1313. DachdArbbV§ 1Zwingende ArbeitsbedingungenDie in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025, abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
DachdArbbV 1313. DachdArbbV§ 2AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
DachdArbbV 1313. DachdArbbV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
DachdArbbV 1313. DachdArbbVAnlage(zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 333, S. 3 - 6)(Text der Anlage siehe: TVMindestlohnDachd 13)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.