Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und den USA um, um die einheitliche Anwendung und Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zu gewährleisten. Sie regelt insbesondere die Besteuerung des Gehalts bestimmter Ortskräfte konsularischer Vertretungen.
Was es regelt
- Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.
- Die Besteuerung des Gehalts bestimmter Ortskräfte konsularischer Vertretungen.
- Die Definition von Ortskräften im Kontext dieser Regelung.
- Die Anwendung des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages für die Besteuerung dieser Ortskräfte.
Wen es betrifft
- Konsularbedienstete der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, aber im Empfangsstaat ansässig sind.
- Diese Ortskräfte dürfen nicht unter das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen fallen.
Eckpunkte
- Als Abkommen gilt das Doppelbesteuerungsabkommen vom 29. August 1989 zwischen Deutschland und den USA in der jeweils geltenden Fassung.
- Für die Besteuerung des Gehalts der betroffenen Ortskräfte ist Artikel XIX des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages maßgeblich.
- Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens ist für diese Ortskräfte nicht anzuwenden.
- Die Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
📄 Gesetzestext
KonsVerUSAVKonsVerUSAV2010-12-20BGBl I2010, 2136Deutsch-Amerikanische KonsultationsvereinbarungsverordnungVerordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
KonsVerUSAVEingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
KonsVerUSAV§ 1AbkommenAls Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 611, 612; 2008 II S. 851, 852) in der jeweils geltenden Fassung.
KonsVerUSAV§ 2Besteuerung des Gehalts bestimmter Ortskräfte konsularischer Vertretungen(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Ortskräfte im Sinn dieser Vorschrift sind Konsularbedienstete der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, aber im Empfangsstaat im Sinn des Artikels 4 des Abkommens ansässig sind, und die nicht in den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) fallen.
(3) Für die Besteuerung des Gehalts der Ortskräfte gilt Artikel XIX des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 27-4, veröffentlichten bereinigten Fassung; Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens ist nicht anzuwenden.
KonsVerUSAV§ 3AnwendungsregelungDiese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
KonsVerUSAV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KonsVerUSAVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.