Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für Widerspruchsbescheide und die Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in bestimmten Angelegenheiten zuständig ist. Sie überträgt diese Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt bzw. dessen Präsidentin oder Präsidenten.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei verwaltungsgerichtlichen Klagen.
- Angelegenheiten der Besoldung von Beamtinnen und Beamten.
- Angelegenheiten des Reisekostenrechts von Beamtinnen und Beamten.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Deutschen Patent- und Markenamts.
- Das Bundesverwaltungsamt und dessen Präsidentin oder Präsident.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist für Widerspruchsbescheide zuständig, wenn es den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den Anspruch abgelehnt hat.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamts vertritt die Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, wenn das Bundesverwaltungsamt den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
- Für Widersprüche und Klagen im Reisekostenrecht, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden, gilt eine ältere Anordnung vom 5. März 2015 weiter.
- Für Widersprüche und Klagen in Besoldungsangelegenheiten, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden, gelten die neuen Regelungen nicht.
📄 Gesetzestext
DPMAWidVertrAnO 2021DPMAWidVertrAnO2021-03-29BGBl I2021, 799Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts (+++ Textnachweis ab: 22.4.2021 +++)
DPMAWidVertrAnO 2021DPMAWidVertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an:
DPMAWidVertrAnO 2021DPMAWidVertrAnO§ 1Erlass von WiderspruchsbescheidenDem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts handelt und das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Verwaltungsakts oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
DPMAWidVertrAnO 2021DPMAWidVertrAnOSchlussformelDie Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
DPMAWidVertrAnO 2021DPMAWidVertrAnO§ 2Vertretung bei KlagenDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
DPMAWidVertrAnO 2021DPMAWidVertrAnO§ 3ÜbergangsregelungAuf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten des Reisekostenrechts, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 314) weiter anzuwenden. Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.
DPMAWidVertrAnO 2021DPMAWidVertrAnO§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 314) außer Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.