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Gesetz zu dem Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portu

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Notenwechsel und weiteren Vereinbarungen zu, die die Rechtsstellung der Streitkräfte bestimmter Länder bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland regeln. Es legt fest, wie mit Schäden und der Gerichtsbarkeit in diesen Fällen umgegangen wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AuslStreitkrNotWG1999-07-09BGBl II1999, 506Gesetz zu dem Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik DeutschlandStandGeändert durch Art. 3 G v. 19.9.2002 II 2482 (+++ Textnachweis ab: 16.7.1999 +++) AuslStreitkrNotWGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: AuslStreitkrNotWGArt 1Zustimmung(1) Dem Notenwechsel vom 29. April 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich Norwegen, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Spanien und der Republik Türkei über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland und den Erklärungen zur Strafgerichtsbarkeit vom selben Tage sowie der Vereinbarten Niederschrift vom 5. Mai 1997 wird zugestimmt. (2) Der Notenwechsel, die Erklärungen zur Strafgerichtsbarkeit und die Vereinbarte Niederschrift werden nachstehend veröffentlicht. AuslStreitkrNotWGArt 2Schadensabwicklung(1) Für die Abgeltung von Schäden finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen) vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder der Streitkräfte einer Vertragspartei aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen wurden, werden gemäß Artikel 2 Satz 1 mit § 16 Abs. 5 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554) abgewickelt. AuslStreitkrNotWGArt 3GerichtsbarkeitDer Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Im übrigen gilt Artikel 4a des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung. AuslStreitkrNotWGArt 4Inkrafttreten(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem der Notenwechsel für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.