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Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer. Sie legt fest, wie die Einnahmen aus der Alkopopsteuer und die dadurch verursachten Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer ermittelt werden.

Was sie regelt

  • Die Berechnung des Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer nach Ablauf eines Haushaltsjahres.
  • Die Ermittlung der Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die durch die Einführung der Alkopopsteuer entstehen.
  • Die Verrechnung von Differenzen zwischen geplanten und tatsächlichen Einnahmen sowie Ausgaben für Suchtprävention.

Wen sie betrifft

  • Die Bundesregierung, die diese Verordnung erlassen hat.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, bezüglich der Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen.

Eckpunkte

  • Das Netto-Mehraufkommen ist die Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer.
  • Das Aufkommen der Alkopopsteuer sind die kassenmäßigen Einnahmen ohne steuerliche Nebenleistungen.
  • Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer wird von einer jährlichen Verbrauchsmenge von 45.000 Hektoliter reinen Alkohols vor Einführung der Alkopopsteuer ausgegangen.
  • Differenzen zwischen Soll- und Ist-Werten werden mit dem Sollansatz für das übernächste Haushaltsjahr verrechnet.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen AlkopopsteuerStandGeändert durch Art. 16 Abs. 8 G v. 10.3.2017 I 420

(+++ Textnachweis ab: 10.11.2004 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 4 Satz 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) verordnet die Bundesregierung:

§ 1Berechnung des Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer

(1)Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ist jeweils nach Ablauf eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Es ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben (§ 4 Satz 2 des Alkopopsteuergesetzes).
(2)Das Aufkommen der Alkopopsteuer ist die kassenmäßige Einnahme im abgelaufenen Haushaltsjahr ohne die steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung.
(3)Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben, ist von einer jährlichen Verbrauchsmenge von Alkopops vor Einführung der Alkopopsteuer von 45 000 Hektoliter reinen Alkohols auszugehen (bisherige Verbrauchsmenge). Die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer werden aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alkoholsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermittelt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen.

§ 2Verrechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen sowie zwischen Soll- und Ist-Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen

(1)Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wird der Sollansatz für das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer entsprechend dem Berechnungsverfahren nach § 1 auf der Grundlage der voraussichtlichen Verbrauchsmenge von Alkopops und unter Berücksichtigung von Absatz 2 veranschlagt.
(2)Die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und dem für dieses Haushaltsjahr nach § 1 ermittelten Ist-Netto-Mehraufkommen sowie die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und den tatsächlichen Ausgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Maßnahmen der Suchtprävention (§ 4 Satz 1 des Alkopopsteuergesetzes) werden jeweils mit dem Sollansatz für das übernächste Haushaltsjahr verrechnet.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.