Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich zu, der den genauen Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in bestimmten Abschnitten festlegt. Es regelt auch, wie deutsches Recht in Gebieten angewendet wird, die Deutschland durch diesen Vertrag zugesprochen werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag über den Verlauf der deutsch-österreichischen Staatsgrenze.
- Das Inkrafttreten deutschen Bundesrechts in den an Deutschland fallenden Gebieten.
- Das Außerkrafttreten österreichischen Rechts in diesen Gebieten.
- Die Ermächtigung zur Regelung der Überführung von Rechten aus österreichischem Recht in deutsches Recht.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich.
- Bewohner und Eigentümer in den betroffenen Grenzabschnitten "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und "Scheibelberg-Bodensee".
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 20. April 1977 wird zugestimmt.
- Der Vertrag wird zusammen mit einer Übersichtskarte veröffentlicht.
- Anlagen zum Vertrag liegen beim Auswärtigen Amt und beim Bayerischen Landesvermessungsamt zur Einsicht bereit.
- In den an Deutschland fallenden Gebietsteilen treten die Vorschriften des Bundesrechts in Kraft und österreichisches Recht tritt außer Kraft.
- Die Regierung des Landes Bayern kann per Rechtsverordnung die Überleitung von Rechten regeln, die sich nach österreichischem Recht bestimmen.
📄 Gesetzestext
StGrenzVtrAUTG1979-04-20BGBl II1979, 377Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen
Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil
des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der
Grenzkommission
(+++ Textnachweis ab: 28. 4.1979 +++)
StGrenzVtrAUTGArt 1(1) Dem in Bonn am 20. April 1977 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer Übersichtskarte des betreffenden Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbach" und des Teilabschnittes Inn der Sektion I des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" veröffentlicht. Die in den Artikeln 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv) und beim Bayerischen Landesvermessungsamt sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständigen staatlichen Vermessungsämtern zur Einsicht bereit.
StGrenzVtrAUTGArt 2In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die in den Regierungsbezirken Oberbayern und Niederbayern geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das österreichische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.
StGrenzVtrAUTGArt 3(1) Die Regierung des Landes Bayern wird ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung 1.Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach österreichischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden, 2.Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
(2) Die Regierung des Landes Bayern kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
StGrenzVtrAUTGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
StGrenzVtrAUTGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.