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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenver

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, welche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beamten zuständig sind. Sie legt fest, wer in bestimmten beamtenrechtlichen Angelegenheiten Entscheidungen trifft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMFWidVertrAnO 2019BMFWidVertrAnO2019-11-08BGBl I2019, 1624Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der FinanzenSonstErsetzt V 2030-14-216 v. 12.6.2017 I 1879 (BMFWidVertrAnO 2017) (+++ Textnachweis ab: 23.11.2019 +++) BMFWidVertrAnO 2019BMFWidVertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an: BMFWidVertrAnO 2019BMFWidVertrAnO§ 1Erlass von Widerspruchsbescheiden(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben: 1.der Generalzolldirektion,2.dem Bundeszentralamt für Steuern,3.dem Informationstechnikzentrum Bund und4.dem Bundesverwaltungsamt. (2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben: 1.der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,2.den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst). (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden. BMFWidVertrAnO 2019BMFWidVertrAnO§ 2Vertretung bei Klagen(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen. BMFWidVertrAnO 2019BMFWidVertrAnO§ 3Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1879) außer Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.