Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen. Sie legt fest, welche Bestimmungen eines Abkommens über Vorrechte und Befreiungen auf dieses Büro anwendbar sind.
Was es regelt
- Die Anwendung von Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen auf das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen.
- Die Bestimmung des Personenkreises, der im Dienst des Büros steht und von bestimmten Vorrechten profitiert.
- Ausnahmen für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes bezüglich dieser Vorrechte.
- Die Geltung dieser Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen.
- Personen, die im Dienst des internationalen Büros für das gesetzliche Meßwesen stehen.
Eckpunkte
- Die Artikel III §§ 4 bis 9, VI §§ 19 bis 23 und VII des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 finden sinngemäß Anwendung.
- Der Kreis der begünstigten Personen wird durch Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem internationalen Büro bestimmt.
- Für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes gelten die Bestimmungen des Artikels VI des Abkommens nicht, außer Artikel VI § 19 Buchstabe a.
- Die Verordnung tritt in Kraft, sobald das Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
IntBMeßwVorRV1959-06-01BGBl II1959, 673Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
IntBMeßwVorRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
IntBMeßwVorRV§ 1(1) Die Bestimmungen der Artikel III §§ 4 bis 9, VI §§ 19 bis 23 und VII des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 finden sinngemäß auf das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen Anwendung, das auf Grund der Artikel III und XIX bis XXIII des am 20. Januar 1956 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen eingerichtet wird.
(2) Der Kreis der im Dienst des internationalen Büros für das gesetzliche Meßwesen stehenden Personen, auf die die Bestimmungen des Artikels VI des in Absatz 1 erwähnten Abkommens Anwendung finden, wird durch Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem internationalen Büro für das gesetzliche Meßwesen bestimmt.
(3) Auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes finden die Bestimmungen des Artikels VI des genannten Abkommens keine Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels VI § 19 Buchstabe a.
IntBMeßwVorRV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Juni 1957 auch im Land Berlin.
IntBMeßwVorRV§ 3-
IntBMeßwVorRV§ 4(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen gemäß seinem Artikel XXXIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.