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Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Re

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zu, der die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen regelt. Es legt fest, wie diese Rechtshilfe in Deutschland umgesetzt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RHiVtrYUGG1974-08-23BGBl II1974, 1165Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in StrafsachenStandGeändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 10 G v. 23.12.1982 I 2071(+++ Textnachweis ab: 8.1.1975 +++) RHiVtrYUGGArt 1Dem in Bonn am 1. Oktober 1971 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. RHiVtrYUGGArt 2- RHiVtrYUGGArt 3- RHiVtrYUGGArt 4Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 5 und 6 des Vertrages eingeschränkt. RHiVtrYUGGArt 5(1) Rechtshilfeersuchen jugoslawischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages), werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen. (2) Rechtshilfeersuchen deutscher Verwaltungsbehörden, denen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages), werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Verwaltungsbehörden legen die Ersuchen der für ihren Bezirk zuständigen Strafverfolgungsbehörde vor. RHiVtrYUGGArt 6§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf in Jugoslawien begangene Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften, die dort mit Strafe bedroht und die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeiten zu beurteilen sind (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages), entsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene 1.zur Zeit der Begehung der Tat Deutscher war oder es danach geworden ist, oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und 2.die zuständige jugoslawische Behörde um die Verfolgung ersucht. RHiVtrYUGGArt 7Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. RHiVtrYUGGArt 8(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 6 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 6 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 27 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.