Kurz gesagt
Diese Anordnung überträgt die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten des Bundesinstituts für Risikobewertung auf die Postbeamtenkrankenkasse. Sie regelt, wer für die Festsetzung von Beihilfen, die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung bei Klagen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen.
- Die Entscheidung über Widersprüche gegen beihilferechtliche Maßnahmen.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten.
Wen es betrifft
- Das Bundesinstitut für Risikobewertung.
- Beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen des Bundesinstituts für Risikobewertung (Beihilfeempfangende).
Eckpunkte
- Die Postbeamtenkrankenkasse ist für die Festsetzung von Beihilfen zuständig.
- Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet über Widersprüche gegen ihre eigenen beihilferechtlichen Maßnahmen.
- Die Postbeamtenkrankenkasse vertritt das Bundesinstitut für Risikobewertung in gerichtlichen Verfahren, wenn sie den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
- Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann Aufgaben und Befugnisse im Einzelfall selbst ausüben.
📄 Gesetzestext
BfRBeihilfeAnOBfRBeihilfeAnO2026-01-28BGBl. I2026, Nr. 23Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (+++ Textnachweis ab: 31.1.2026 +++)
BfRBeihilfeAnOEingangsformelNach § 80 Absatz 6, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, und § 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert worden ist, ordnet das Bundesinstitut für Risikobewertung an:
BfRBeihilfeAnO§ 1Zuständigkeit für die Festsetzung von LeistungenDer Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung, einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesinstituts für Risikobewertung übertragen. Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle.
BfRBeihilfeAnO§ 2Entscheidung über Widersprüche in BeihilfeangelegenheitenDer Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.
BfRBeihilfeAnO§ 3Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in BeihilfeangelegenheitenDer Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Vertretung des Bundesinstituts für Risikobewertung in gerichtlichen Verfahren der Beihilfeempfangenden des Bundesinstituts für Risikobewertung in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
BfRBeihilfeAnO§ 4Vorbehalt des SelbsteintrittsDas Bundesinstitut für Risikobewertung behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.
BfRBeihilfeAnO§ 5InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.