Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung und Festsetzung von Beihilfen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf die Postbeamtenkrankenkasse. Sie legt fest, wer für Beihilfeanträge, Widersprüche und verwaltungsgerichtliche Verfahren zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und -festsetzung.
- Die Entscheidung über Widersprüche gegen beihilferechtliche Maßnahmen.
- Die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Beihilfeangelegenheiten.
Wen es betrifft
- Beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Beihilfeempfangende).
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
- Die Postbeamtenkrankenkasse.
Eckpunkte
- Die Postbeamtenkrankenkasse ist für die Beihilfebearbeitung und -festsetzung zuständig.
- Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet über Widersprüche gegen ihre eigenen beihilferechtlichen Maßnahmen.
- Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse vertritt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn die Postbeamtenkrankenkasse den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann sich vorbehalten, die Befugnisse zur Entscheidung über Widersprüche und zur Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Einzelfall selbst auszuüben.
- Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BLEBeihÜbertrAnOBLEBeihÜbertrAnO2025-12-15BGBl. I2025, Nr. 330Anordnung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
BLEBeihÜbertrAnOEingangsformelNach § 80 Absatz 6, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, und § 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert worden ist, ordnet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an:
BLEBeihÜbertrAnO§ 1Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von LeistungenDer Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Beihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
BLEBeihÜbertrAnO§ 2Erlass von Widerspruchsbescheiden(1) Der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 Bundesbeamtengesetz die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffenen beihilferechtlichen Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.
BLEBeihÜbertrAnO§ 3Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren(1) Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 Bundesbeamtengesetz die Befugnis zur Vertretung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beihilfeempfangenden in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.
BLEBeihÜbertrAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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