Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaate
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Übereinkommen zu, das die Bekämpfung von Bestechung regelt, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind. Es legt auch fest, wie Gerichte Fragen zur Auslegung dieses Übereinkommens dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen können.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Übereinkommen zur Bekämpfung von Bestechung.
- Die Möglichkeit für die Bundesregierung, eine Erklärung bei der Ratifizierung abzugeben.
- Die Vorlage von Fragen zur Auslegung des Übereinkommens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und des Übereinkommens.
Wen es betrifft
- Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- Gerichte in Verfahren, die die Auslegung des Übereinkommens betreffen.
Eckpunkte
- Dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 wird zugestimmt.
- Gerichte können dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn ein Mitglied oder Beamter eines Gemeinschaftsorgans beteiligt ist und die Auslegung der Artikel 1 bis 4 oder 12 bis 16 des Übereinkommens betroffen ist.
- Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr angefochten werden können, müssen solche Fragen vorlegen.
- Artikel 2 des Gesetzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
(+++ Textnachweis ab: 29.10.2002 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1(1) Dem in Brüssel am 26.
Mai 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.