Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Italien zu, der die Legalisation von Urkunden abschafft. Es regelt, wie dieser Verzicht auf die Legalisation in Deutschland umgesetzt wird.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik.
- Die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Beglaubigung von Urkunden.
- Die Form der Beglaubigung, die auf den Urkunden anzubringen ist.
- Das Verfahren für Auskünfte über Urkunden zwischen den beiden Ländern.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Italienische Republik.
- Personen, Stellen oder Behörden, die Urkunden ausstellen oder benötigen, die in Deutschland oder Italien verwendet werden sollen.
Eckpunkte
- Der Vertrag wurde am 7. Juni 1969 in Rom unterzeichnet.
- Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen die Behörden, die für die Beglaubigung zuständig sind.
- Die Beglaubigung muss in einer bestimmten Form auf der Urkunde selbst oder einem verbundenen Blatt erfolgen.
- Das Bundesverwaltungsamt erteilt Auskünfte an die Republik Italien und holt Äußerungen von den Urkunden ausstellenden Stellen ein.
📄 Gesetzestext
UrkBefrITAG1974-07-30BGBl II1974, 1069Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden
(+++ Textnachweis ab: 3.8.1974 +++)
UrkBefrITAGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
UrkBefrITAGArt 1Dem in Rom am 7. Juni 1969 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
UrkBefrITAGArt 2(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages zuständig sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.
(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
UrkBefrITAGArt 3Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt: Beglaubigung(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden) Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben von in seiner/ihrer Eigenschaft als und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der Bestätigt in ... am ... durch SiegelUnterschrift Stempel
UrkBefrITAGArt 4(1) Die Auskunft nach Artikel 4 Abs. 1 des Vertrages erteilt das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Das Bundesverwaltungsamt nimmt Auskunftsersuchen aus der Republik Italien entgegen, führt eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und übermittelt diese Äußerung der ersuchenden Stelle. Die Person, Stelle oder Behörde ist verpflichtet, eine Äußerung abzugeben.
UrkBefrITAGArt 5Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
UrkBefrITAGArt 6(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.