Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000. Sie setzt europäische Gemeinschaftsrechtsakte in nationales Recht um.
Was es regelt
- Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Prämiengewährung für die Aufgabe von Rebflächen.
- Die Befugnis der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz, Gebiete für diese Prämien zu bestimmen.
- Die Festlegung von Bedingungen zur Sicherstellung des Produktions- und ökologischen Gleichgewichts in diesen Gebieten.
- Die Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Rodung von Rebflächen.
Wen es betrifft
- Winzer und Betriebe, die Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 endgültig aufgeben möchten.
- Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für die Weinwirtschaftsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000.
- Die gerodete Fläche darf in Baden-Württemberg 250 ha, in Hessen 20 ha und in Rheinland-Pfalz 730 ha nicht übersteigen.
- Die Prämie wird gewährt, wenn die gerodeten Rebflächen eines Betriebes insgesamt mindestens 10 Ar groß sind (für die Weinwirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000).
- Die Länder können Bedingungen festlegen, die das Produktions- und ökologische Gleichgewicht sicherstellen sollen.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000Stand
(+++ Textnachweis ab: 6.2.1998 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
§ 1
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.