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Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000. Sie setzt europäische Gemeinschaftsrechtsakte in nationales Recht um.

Was es regelt

  • Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Prämiengewährung für die Aufgabe von Rebflächen.
  • Die Befugnis der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz, Gebiete für diese Prämien zu bestimmen.
  • Die Festlegung von Bedingungen zur Sicherstellung des Produktions- und ökologischen Gleichgewichts in diesen Gebieten.
  • Die Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Rodung von Rebflächen.

Wen es betrifft

  • Winzer und Betriebe, die Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 endgültig aufgeben möchten.
  • Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz.

Eckpunkte

  • Die Verordnung gilt für die Weinwirtschaftsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000.
  • Die gerodete Fläche darf in Baden-Württemberg 250 ha, in Hessen 20 ha und in Rheinland-Pfalz 730 ha nicht übersteigen.
  • Die Prämie wird gewährt, wenn die gerodeten Rebflächen eines Betriebes insgesamt mindestens 10 Ar groß sind (für die Weinwirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000).
  • Die Länder können Bedingungen festlegen, die das Produktions- und ökologische Gleichgewicht sicherstellen sollen.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000Stand

(+++ Textnachweis ab: 6.2.1998 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

§ 1

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000.

§ 2

(1)Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz können durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1999/2000 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnen und dabei Bedingungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 festlegen, die insbesondere das Produktionsgleichgewicht und das ökologische Gleichgewicht in den bezeichneten Gebieten sicherstellen sollen.
(2)Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, daß die in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 gerodete Fläche in Baden-Württemberg 250 ha, in Hessen 20 ha und in Rheinland-Pfalz 730 ha jeweils nicht übersteigt.
(3)Die Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen wird in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 gewährt, wenn die gerodeten Rebflächen eines Betriebes insgesamt mindestens 10 Ar groß sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.