Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000. Sie setzt europäische Gemeinschaftsrechtsakte in nationales Recht um.
Was es regelt
- Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Prämiengewährung für die Aufgabe von Rebflächen.
- Die Befugnis der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz, Gebiete für diese Prämien zu bestimmen.
- Die Festlegung von Bedingungen zur Sicherstellung des Produktions- und ökologischen Gleichgewichts in diesen Gebieten.
- Die Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Rodung von Rebflächen.
Wen es betrifft
- Winzer und Betriebe, die Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 endgültig aufgeben möchten.
- Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für die Weinwirtschaftsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000.
- Die gerodete Fläche darf in Baden-Württemberg 250 ha, in Hessen 20 ha und in Rheinland-Pfalz 730 ha nicht übersteigen.
- Die Prämie wird gewährt, wenn die gerodeten Rebflächen eines Betriebes insgesamt mindestens 10 Ar groß sind (für die Weinwirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000).
- Die Länder können Bedingungen festlegen, die das Produktions- und ökologische Gleichgewicht sicherstellen sollen.
📄 Gesetzestext
RebflV1998-01-30BGBl I1998, 317Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000StandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2000 I 178SonstDie V tritt gem. § 3 Satz 2 am 5.8.1998 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 V v. 16.6.1998 I 1354; dadurch ist die Geltung der V über den 5.8.1998 hinaus verlängert.(+++ Textnachweis ab: 6.2.1998 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 1.3.2000 I 178 mWv 9.3.2000
RebflVEingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
RebflV§ 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000.
RebflV§ 2(1) Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz können durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1999/2000 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnen und dabei Bedingungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 festlegen, die insbesondere das Produktionsgleichgewicht und das ökologische Gleichgewicht in den bezeichneten Gebieten sicherstellen sollen.
(2) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, daß die in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 gerodete Fläche in Baden-Württemberg 250 ha, in Hessen 20 ha und in Rheinland-Pfalz 730 ha jeweils nicht übersteigt.
(3) Die Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen wird in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 gewährt, wenn die gerodeten Rebflächen eines Betriebes insgesamt mindestens 10 Ar groß sind.
RebflV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.