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Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von österreichischen Prüfungszeugnissen mit deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse. Sie setzt ein Abkommen zwischen Deutschland und Österreich zur Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung um.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
PrfgZFortbAUTV2007-11-13BGBl I2007, 2600Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse (+++ Textnachweis ab: 29.11.2007 +++) PrfgZFortbAUTVEingangsformelAuf Grund des § 57 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, und auf Grund des § 42d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst und durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: PrfgZFortbAUTV§ 1Zweck der VerordnungDiese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712). PrfgZFortbAUTV§ 2Gleichstellung von PrüfungszeugnissenÖsterreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt. PrfgZFortbAUTV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. PrfgZFortbAUTVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. PrfgZFortbAUTVAnlage(zu § 2)( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2601 )Bezeichnung des österreichischen ZeugnissesBezeichnung des deutschen PrüfungszeugnissesJahres- und Abschlusszeugnis oder Abschlussprüfungszeugnis über das Bestehen der Werkmeisterschulen für Berufstätige fürZeugnis über das Bestehen der Prüfung zum anerkannten Abschluss1.BauwesenGeprüfter Polier2.ElektrotechnikGeprüfter Industriemeister/Geprüfte IndustriemeisterinFachrichtung Elektrotechnik3.KunststofftechnikGeprüfter Industriemeister/Geprüfte IndustriemeisterinFachrichtung Kunststoff undKautschuk4.PapierindustrieGeprüfter Industriemeister/Geprüfte IndustriemeisterinFachrichtung Papiererzeugung5.Technische Chemie und UmwelttechnikGeprüfter Industriemeister/Geprüfte IndustriemeisterinFachrichtung Chemie

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.