Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen fest, die eine Organisation erfüllen muss, um eine Zentralstelle für den Bundesfreiwilligendienst zu bilden. Sie definiert, wie viel Erfahrung und welche Reichweite eine solche Zentralstelle haben muss.
Was sie regelt
- Die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes.
- Den Umfang der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes, der für die Anerkennung als Zentralstelle erforderlich ist.
- Die Erreichbarkeit von Zentralstellen, abhängig von ihrem Durchführungsumfang.
Wen es betrifft
- Organisationen, die eine Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes bilden möchten.
Eckpunkte
- Eine Zentralstelle muss den Bundesfreiwilligendienst in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neue Bundesländer, und in einem Umfang von mindestens 500 Freiwilligen (zwölfmonatiger Dienst) durchgeführt haben.
- Für die erstmalige Bildung einer Zentralstelle für drei Jahre genügen 100 geschlossene Vereinbarungen in mindestens drei Bundesländern.
- Für die Verlängerung um weitere drei Jahre genügen 250 Freiwillige (zwölfmonatiger Dienst) in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neue Bundesländer.
- Zentralstellen müssen telefonisch erreichbar sein: entweder Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr oder von 9 Uhr bis 12 Uhr, je nach Erfüllung der Anforderungen.
Gesetzestext
Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des BundesfreiwilligendienstesStandGeändert durch Art. 1 V v. 28.8.2013 I 3470
(+++ Textnachweis ab: 28.7.2011 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1Durchführungsumfang
§ 2Erreichbarkeit
Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.