Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausbildungsförderung für Personen, die kirchliche Berufe erlernen, und legt fest, welche Ausbildungsstätten und Berufe förderungsfähig sind. Sie stellt sicher, dass diese Auszubildenden finanzielle Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten können.
Was es regelt
- Die Förderung von Ausbildungen für spezifische kirchliche Berufe.
- Die Gleichwertigkeit von kirchlichen Ausbildungsstätten mit öffentlichen oder genehmigten Ersatzschulen.
- Die Einstufung der Auszubildenden für die Berechnung der Ausbildungsförderung (z.B. als Schüler von Fachschulen oder Studierende an Hochschulen).
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen, die eine Ausbildung für kirchliche Berufe absolvieren.
- Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe.
Eckpunkte
- Ausbildungsförderung wird für den Besuch von Ausbildungsstätten für Diakone, Gemeindehelfer, Katecheten, Kirchenmusiker, Missionare, Pastoren und weitere ähnliche Berufe geleistet.
- Die Förderung setzt voraus, dass die zuständige Landesbehörde die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte anerkennt.
- Auszubildende werden je nach Art der Ausbildungsstätte und Ausbildungsjahr unterschiedlich eingestuft, z.B. wie Schüler von Fachschulen oder Studierende an Höheren Fachschulen.
- Für Auszubildende an bestimmten Evangelischen freikirchlichen theologischen Seminaren gelten abweichende Einstufungen, z.B. wie Studenten an Hochschulen in späteren Ausbildungsjahren.
📄 Gesetzestext
KirchenberufeVKirchenberufeV1972-06-08BGBl I1972, 885Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche BerufeStandGeändert durch Art. 2 nach Maßgabe des Art. 4 V v. 11.7.1980 I 1001(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1980 +++)
V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft
KirchenberufeVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
KirchenberufeV§ 1Ausbildungsstätten(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für 1.Diakone, 2.Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwärter und Seelsorgehelfer, 3.Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung, 4.Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.
KirchenberufeV§ 2Förderungsrechtliche Stellung des AuszubildendenDie Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in 1.§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen, 2.§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Studierende an Höheren Fachschulen, 3.§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie Schüler von Berufsaufbauschulen, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studierende an Höheren Fachschulen. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erhalten Auszubildende an den Evangelischen freikirchlichen theologischen Seminaren in Hamburg, Dietzhölztal und Reutlingen im ersten Ausbildungsjahr Ausbildungsförderung wie Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studenten an Hochschulen.
KirchenberufeV§ 3Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
KirchenberufeV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.