Kurz gesagt
Diese Verordnung passt die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz an. Sie ermöglicht Vereinfachungen für bestimmte mobile Tätigkeiten.
Was es regelt
- Die Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten.
- Die Bedingungen, unter denen eine vereinfachte Aufzeichnung erlaubt ist.
- Definitionen von "ausschließlich mobilen Tätigkeiten" und "eigenverantwortlicher Zeiteinteilung".
Wen es betrifft
- Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigen.
- Arbeitnehmer, die ausschließlich mobile Tätigkeiten ausüben und ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.
Eckpunkte
- Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen und keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der Arbeitszeit unterliegen, muss nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden.
- Ausschließlich mobile Tätigkeiten sind nicht an feste Beschäftigungsorte gebunden, wie z.B. Zustellung von Briefen oder Gütertransport.
- Eigenverantwortliche Zeiteinteilung bedeutet, dass Arbeitnehmer nicht ständig für Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen müssen und die zeitliche Ausführung des täglichen Auftrags in ihrer Verantwortung liegt.
- Diese Verordnung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
MiLoAufzVMiLoAufzV2014-11-26BGBl I2014, 1824MindestlohnaufzeichnungsverordnungVerordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
MiLoAufzVEingangsformelAuf Grund des § 17 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) und des § 19 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
MiLoAufzV§ 1Vereinfachung und Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung(1) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes und § 19 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes genügt ein Arbeitgeber, 1.soweit er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,2.diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und3.sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen,seiner Aufzeichnungspflicht, wenn für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird.
(2) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen im Sinne des Absatzes 1 keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit, wenn die Arbeit lediglich innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens geleistet werden muss, ohne dass die konkrete Lage (Beginn und Ende) der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während ihrer täglichen Arbeitszeit regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen müssen. Die zeitliche Ausführung des täglichen Arbeitsauftrages muss in der Verantwortung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen.
MiLoAufzV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.