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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt die ab dem 1. Januar 2025 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe abgezogen werden. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PKHB 2025PKHB 20252024-12-18BGBl. I2024, Nr. 429Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 23.12.2024 +++) PKHB 2025(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) werden die ab dem 1. Januar 2025 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht: 1.Für den Bund, den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München werden die Freibeträge entsprechend der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 403) fortgeschrieben: Freibetrag BundFreibetrag im Landkreis Fürstenfeld-bruckFreibetrag in der Landeshauptstadt MünchenFreibetrag im Landkreis MünchenParteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)282 Euro295 Euro296 Euro290 EuroPartei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)619 Euro649 Euro650 Euro637 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 3)496 Euro520 Euro519 Euro510 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 4)518 Euro540 Euro541 Euro534 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 5)429 Euro443 Euro446 Euro441 EuroFreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 6)393 Euro408 Euro407 Euro404 Euro 2.Für den Landkreis Starnberg werden die Freibeträge neu festgesetzt. Diese entsprechen nun den für den Bund maßgebenden Eurobeträgen nach der Tabelle zu Nummer 1 dieser Bekanntmachung. PKHB 2025SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.