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Patentanwaltsordnung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Beruf des Patentanwalts, seine Zulassung, Rechte und Pflichten sowie die Organisation der Patentanwaltskammer und das berufsgerichtliche Verfahren. Es legt fest, wie Patentanwälte in Deutschland tätig sein dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PatAnwOPAO1966-09-07BGBl I1966, 557PatentanwaltsordnungStandZuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 (+++ Textnachweis Geltung ab: 15.9.1975 +++)(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. PatAnwO Anhang EV nicht mehr anzuwenden +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. G v. 22.12.2010 I 2248 +++) Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 14.8.2009 I 2827 mWv 1.9.2009 PatAnwOPAOInhaltsübersichtInhaltsübersichtErster TeilDer Patentanwalt§   1Stellung in der Rechtspflege§   2Beruf des Patentanwalts§   3Recht zur Beratung und Vertretung§   4Auftreten vor den Gerichten§   4aBeiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe Zweiter TeilZulassung und allgemeine VorschriftenErster AbschnittZulassung zur PatentanwaltschaftErster UnterabschnittAllgemeine Voraussetzungen§   5Zugang zum Beruf des Patentanwalts§   6Technische Befähigung§   7Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes§   8Prüfung§   9Prüfungskommission§  10Zulassung zur Prüfung§  10aPatentsachbearbeiter§  11Patentassessor§  12Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter UnterabschnittZulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung§  13Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft§  14Versagung der Zulassung§§ 15 und 16(weggefallen)§  17Aussetzung des Zulassungsverfahrens§  18Zulassung§  19Vereidigung§  20Erlöschen der Zulassung§  21Rücknahme und Widerruf der Zulassung§  22Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung§  23(weggefallen)§  24Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Dritter UnterabschnittKanzlei und Patentanwaltsverzeichnis§  25(weggefallen)§  26Kanzlei§  27Kanzleien in anderen Staaten§  28Zustellungsbevollmächtigter§  29Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung Zweiter AbschnittVerwaltungsverfahren§  30Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze§  31Sachliche Zuständigkeit§  32Zustellung§  33Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren§  34Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten§  35Ersetzung der Schriftform§§ 36 bis 38(weggefallen) Dritter TeilRechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der PatentanwälteErster AbschnittAllgemeines§  39Allgemeine Berufspflicht§  39aGrundpflichten§  39bWerbung§  39cInanspruchnahme von Dienstleistungen§  40Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags§  41Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung§  41aAngestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte§  41bZulassung als Syndikuspatentanwalt§  41cErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt§  41dBesondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte§  42Patentanwälte im öffentlichen Dienst§  43Pflicht zu Übernahme der Vertretung§  43aVergütung§  43bErfolgshonorar§  44Handakten§  45Berufshaftpflichtversicherung§  45a(weggefallen)§  45bVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen§  46Bestellung einer Vertretung§  47Befugnisse der Vertretung§  48Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei§  49Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer§  50Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten§  51Mitgliederakten§  52Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft§  52aSatzungskompetenz Zweiter AbschnittBerufliche Zusammenarbeit§  52bBerufsausübungsgesellschaften§  52cBerufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe§  52dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit§  52eBerufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft§  52fZulassung§  52gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht§  52hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler§  52iGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften§  52jGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane§  52kRecht zur Beratung und Vertretung§  52lKanzlei der Berufsausübungsgesellschaft§  52mBerufshaftpflichtversicherung§  52nMindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung§  52oPatentanwaltsgesellschaft§  52pBürogemeinschaft Vierter TeilDie PatentanwaltskammerErster AbschnittAllgemeines§  53Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer§  54Aufgaben der Patentanwaltskammer§  55Organe der Patentanwaltskammer§  56Satzung der Patentanwaltskammer§  57Stellung der Patentanwaltskammer Zweiter AbschnittOrgane der PatentanwaltskammerErster UnterabschnittVorstand§  58Zusammensetzung des Vorstands§  59Voraussetzungen der Wählbarkeit§  60Verlust der Wählbarkeit§  61Recht zur Ablehnung der Wahl§  62Wahlperiode§  63Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds§  64Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters§  65Sitzungen des Vorstands§  66Beschlussfähigkeit des Vorstands§  67Beschlüsse des Vorstands§  68Abteilungen des Vorstands§  69Aufgaben des Vorstands§  69aVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten§  70Rügerecht des Vorstands§  70aAntrag auf Entscheidung des Landgerichts§  71Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen§  72Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands§  73Aufgaben des Präsidenten§  74Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse§  75Aufgaben des Schriftführers§  76Aufgaben des Schatzmeisters§  77Einziehung rückständiger Beiträge Zweiter UnterabschnittKammerversammlung§  78Einberufung der Kammerversammlung§  79Einladung und Einberufungsfrist§  79aDurchführung der Kammerversammlung§  80Ankündigung der Tagesordnung§  81Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung§  82Aufgaben der Kammerversammlung§  82aPrüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer§§ 83 und 84(weggefallen) Fünfter TeilGerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen PatentanwaltssachenErster AbschnittDas Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen§  85Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht§  86Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht§  87Patentanwaltliche Mitglieder§  88Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder§  89Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds Zweiter AbschnittDer Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen§  90Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof§  91Patentanwälte als Beisitzer§  92Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer§  93Beendigung des Amtes des Beisitzers§  94Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen Dritter AbschnittGerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen§  94aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit§  94bAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung§  94cKlagegegner und Vertretung§  94dBerufung§  94eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse§  94fRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren§  94gVerwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Sechster TeilBerufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen§  95Ahndung einer Pflichtverletzung§  95aLeitungspersonen§  95bRechtsnachfolger§  96Berufsgerichtliche Maßnahmen§  97Verjährung von Pflichtverletzungen§  97aRüge und berufsgerichtliche Maßnahme§  97bAnderweitige Ahndung Siebenter TeilBerufsgerichtliches VerfahrenErster AbschnittAllgemeinesErster UnterabschnittAllgemeine Verfahrensregeln§  98Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren§  99Keine Verhaftung des Patentanwalts§ 100Verteidigung§ 101Akteneinsicht des Patentanwalts§ 102Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren§ 102aVerhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen§ 102bAussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens Zweiter UnterabschnittBerufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften§ 103Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften§ 103aVertretung von Berufsausübungsgesellschaften§ 103bBesonderer Vertreter§ 103cVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern§ 103dVernehmung des gesetzlichen Vertreters Zweiter AbschnittVerfahren im ersten RechtszugErster UnterabschnittAllgemeine Vorschriften§ 104Zuständigkeit§ 105Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Zweiter UnterabschnittEinleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 106Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 107Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung§ 108Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§§ 109 bis 114(weggefallen)§ 115Inhalt der Anschuldigungsschrift§ 116Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens§ 117Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses§ 118Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Dritter UnterabschnittHauptverhandlung§ 119Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer§ 120(weggefallen)§ 121Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter§ 122Verlesen von Protokollen§ 123Entscheidung Dritter AbschnittRechtsmittel§ 124Beschwerde§ 125Berufung§ 126Mitwirkung der Staatsanwaltschaft§ 127Revision§ 128Einlegung der Revision und Verfahren§ 129Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter AbschnittSicherung von Beweisen§ 130Anordnung der Beweissicherung§ 131Verfahren Fünfter AbschnittBerufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme§ 132Voraussetzung des Verbots§ 133Mündliche Verhandlung§ 134Abstimmung über das Verbot§ 135Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung§ 136Zustellung des Beschlusses§ 137Wirkungen des Verbots§ 138Zuwiderhandlungen gegen das Verbot§ 139Beschwerde§ 140Außerkrafttreten des Verbots§ 141Aufhebung des Verbots§ 142Mitteilung des Verbots§ 143Bestellung einer Vertretung Sechster AbschnittVollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung§ 144Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen§ 144aTilgung Achter TeilKosten in PatentanwaltssachenErster AbschnittKosten in Verwaltungs-verfahren der Patentanwaltskammer§ 145Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen Zweiter AbschnittKosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen§ 146Gerichtskosten§ 147Streitwert Dritter AbschnittKosten im berufsgerichtlichenVerfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts§ 148Gerichtskosten§ 149Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 150Kostenpflicht des Verurteilten§ 150aKostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts§ 151Haftung der Patentanwaltskammer§§ 152 bis 154(weggefallen) Neunter TeilBeratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis§ 155Beratung und Vertretung von Dritten§ 155aTätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt§ 156Auftreten vor den Gerichten Zehnter TeilAusländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften§ 157Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung§ 158Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf§ 159Ausländische Berufsausübungsgesellschaften Elfter TeilÜbergangs-und Schlussvorschriften§ 160Inhaber von Erlaubnisscheinen§ 161Maßgabe nach dem Einigungsvertrag§ 162Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften§ 163Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten KammermitgliedschaftAnlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer BerufsreglementierungenAnlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)Gebührenverzeichnis PatAnwOPAO010Erster TeilDer Patentanwalt PatAnwOPAO§ 1Stellung in der RechtspflegeDer Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. PatAnwOPAO§ 2Beruf des Patentanwalts(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. PatAnwOPAO§ 3Recht zur Beratung und Vertretung(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1.in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens, eines Agrargeoschutzes im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes oder eines Sortenschutzrechts (gewerbliche Schutzrechte) andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;2.in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts gehören, andere vor diesen Stellen zu vertreten;3.in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;4.in Angelegenheiten des Agrargeoschutzes, die Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes betreffen, andere vor der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu vertreten;5.in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten. (3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, 1.andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen;2.andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten. (4) Jede Person hat das Recht, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen. (5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt. PatAnwOPAO§ 4Auftreten vor den Gerichten(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Designgesetz, im Agrargeoschutzrecht in Bezug auf Schutzbezeichnungen im Sinne des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten. (2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist. (3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. PatAnwOPAO§ 4aBeiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertretung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden, wenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint. (2) § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2, die §§ 118 und 119 Absatz 1 Satz 1, § 121 Absatz 3 und 5, § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 sowie die §§ 124, 126 und 127 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (3) Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;2.Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat. PatAnwOPAO020Zweiter TeilZulassung und allgemeine Vorschriften PatAnwOPAO020010Erster AbschnittZulassung zur Patentanwaltschaft PatAnwOPAO020010010Erster UnterabschnittAllgemeine Voraussetzungen PatAnwOPAO§ 5Zugang zum Beruf des Patentanwalts(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. (2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer 1.die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,2.die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,3.nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und4.in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2. (3) (weggefallen) PatAnwOPAO§ 6Technische Befähigung(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Außerdem muß ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; das Deutsche Patent- und Markenamt kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass sie oder er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat. (2) Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlußprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Studium und der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das es seinen Sitz hat. PatAnwOPAO§ 7Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und sechs Monate beim Bundespatentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu zwölf Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen. (2a) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu veröffentlichen. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen. (4) Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann. (5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dies festgestellt hat. Vor der Entscheidung sind der Präsident des Bundespatentgerichts und die Patentanwaltskammer anzuhören. Die Entscheidung ist im "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" bekanntzugeben. PatAnwOPAO§ 8PrüfungDie erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten und vertreten darf. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. PatAnwOPAO§ 9PrüfungskommissionDie Prüfungskommission wird beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildet. Das Deutsche Patent- und Markenamt beruft in diese Kommission Mitglieder des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. PatAnwOPAO§ 10Zulassung zur Prüfung(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt. (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat. (3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist der Bewerberin oder dem Bewerber zuzustellen. (4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. (5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. PatAnwOPAO§ 10aPatentsachbearbeiter(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer 1.ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat, das a)den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oderb)an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert worden ist,2.nach dem Abschluss des Studiums im Inland mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein muss, und3.ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Absatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre. (3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Tätigkeit entsprechend. Zudem ist eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. Eine mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei Jahren anzurechnen. (4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts. PatAnwOPAO§ 11Patentassessor(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen. (2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde. PatAnwOPAO§ 12Ausbildungs- und Prüfungsordnung(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die Festlegung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Studiums (§ 7 Abs. 3), die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbildendem, die Rechte und Pflichten der Bewerberin oder des Bewerbers während der Ausbildung, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Prüfungskommission, die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission, die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt und den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und die Wiederholung der Prüfung. (2) Soweit die Rechtsverordnung Maßnahmen zur Sicherung des Unterhalts der Bewerberinnen und Bewerber vorsieht, ist für ihren Erlaß das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, haben an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Höhe der Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren Stundung oder Erlass zu erlassen. PatAnwOPAO020010020Zweiter UnterabschnittZulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung PatAnwOPAO§ 13Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. (3) u. (4) (weggefallen) PatAnwOPAO§ 14Versagung der ZulassungDie Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen, 1.wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2.wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;3.wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen ist;4.wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder im Deutschen Patent- und Markenamt rechtskräftig erkannt worden ist;5.wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben;6.wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;7.wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;8.wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;9.wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;10.wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt. PatAnwOPAO(XXXX) §§ 15 bis 16(weggefallen) PatAnwOPAO§ 17Aussetzung des ZulassungsverfahrensDie Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde. PatAnwOPAO§ 18Zulassung(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1.vereidigt ist und2.den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. (3) Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer. (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ ausgeübt werden. PatAnwOPAO§ 19Vereidigung(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Patentanwaltskammer zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“ (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“ die Wörter „einer Patentanwältin“. (6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides, oder der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Patentanwalts zu nehmen. (7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird. PatAnwOPAO§ 20Erlöschen der ZulassungDie Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist. PatAnwOPAO§ 21Rücknahme und Widerruf der Zulassung(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. (2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu widerrufen, 1.wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2.wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;3.wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;4.wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;5.wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet;6.(weggefallen)7.(weggefallen)8.wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;9.wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;10.wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) unterhält. (3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt 1.nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei einrichtet (§ 26 Absatz 1);2.nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Absatz 2 gemachte Auflage erfüllt;3.nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder4.seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist. (4) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen. PatAnwOPAO§ 22Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen. (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen. PatAnwO§ 23(weggefallen) PatAnwOPAO§ 24Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (2) Die Patentanwaltskammer kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann. (3) Die Patentanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis 1.zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder2.widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden. PatAnwOPAO020010030Dritter UnterabschnittKanzlei und Patentanwaltsverzeichnis PatAnwOPAO§ 25(weggefallen)- PatAnwOPAO§ 26Kanzlei(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten. (2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. (3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. PatAnwOPAO§ 27Kanzleien in anderen Staaten(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten. (2) Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. (3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Patentanwaltskammer mitzuteilen. (4) (weggefallen) PatAnwOPAO§ 28Zustellungsbevollmächtigter(1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung). (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist. PatAnwOPAO§ 29Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften. Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. (2) Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht. (3) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes ein: 1.den Familiennamen und den oder die Vornamen des Patentanwalts;2.den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;3.den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;4.von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;5.die Berufsbezeichnung; bei ausländischen Patentanwälten zudem den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Patentanwaltskammer;6.den Zeitpunkt der Zulassung;7.bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;8.die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;9.in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung. (4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein: 1.den Namen oder die Firma;2.die Rechtsform;3.die Anschrift der Kanzlei;4.den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;5.die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassung;6.folgende Angaben zu den Gesellschaftern: a)bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;b)bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;7.bei juristischen Personen: die Familiennamen, den oder die Vornamen und die Berufe der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs;8.bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans;9.den Zeitpunkt der Zulassung;10.bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;11.bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;12.die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;13.im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Befreiung. (5) Die Eintragungen zu einem Patentanwalt und einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung. (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis. (7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unverzüglich 1.sämtliche Daten, die für die Eintragung in das Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,2.Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen. PatAnwOPAO020020Zweiter AbschnittVerwaltungsverfahren PatAnwOPAO§ 30Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 22 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 17 bleibt unberührt. PatAnwOPAO§ 31Sachliche ZuständigkeitFür die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. PatAnwOPAO§ 32ZustellungVerwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen. PatAnwOPAO§ 33Bestellung eines Vertreters im VerwaltungsverfahrenWird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden. PatAnwOPAO§ 34Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten(1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. (2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1.die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,2.die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder3.die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens. (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit 1.sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder2.besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung. PatAnwOPAO§ 35Ersetzung der SchriftformIst nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach nach Satz 1 gleich. PatAnwO(XXXX) §§ 36 bis 38(weggefallen) PatAnwOPAO030Dritter TeilRechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte PatAnwOPAO030010Erster AbschnittAllgemeines PatAnwOPAO§ 39Allgemeine BerufspflichtDer Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen. PatAnwOPAO§ 39aGrundpflichten(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Patentanwalt unterliegen. Hat sich ein Patentanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat. (3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß gegeben haben. (4) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Patentanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Patentanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden. (5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem Patentanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde liegt. (6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts außerhalb des Patentanwaltsberufs, wenn für ein patentanwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde. (7) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. (8) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. PatAnwOPAO§ 39bWerbungWerbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. PatAnwOPAO§ 39cInanspruchnahme von Dienstleistungen(1) Der Patentanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Patentanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird. (2) Der Patentanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist. (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist 1.der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,2.der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und3.festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat. (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. PatAnwOPAO§ 40Mitteilung der Ablehnung eines AuftragsDer Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. PatAnwOPAO§ 41Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er 1.in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als a)Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar oder als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung,b)Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oderc)Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,2.in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll,3.mit einer Angelegenheit, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit im widerstreitenden Interesse geschäftlich oder beruflich befasst gewesen ist oder4.in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit für eine andere Partei bereits im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist. (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben 1.mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder2.mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Patentanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 4 zugrunde liegt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des Erwerbs der technischen Befähigung (§ 6) und während der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) bis zum Bestehen der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8). (3) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 oder 4 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Patentanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden. PatAnwOPAO§ 41aAngestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syndikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b. (3) Eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: 1.die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,2.die Erteilung von Rechtsrat,3.die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und4.die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikuspatentanw …

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