Obsah (83)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 4a§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 10a§ 11§ 12§ 13§ 14§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 39§ 39a§ 39b§ 39c§ 40§ 41§ 41a§ 41b§ 41c§ 41d§ 42§ 43§ 43a§ 43b§ 44§ 45§ 45a§ 45b§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 52a§ 52b§ 52c§ 52d§ 52e§ 52f§ 52g§ 52h§ 52i§ 52j§ 52k§ 52l§ 52m§ 52n§ 52o§ 52p§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58§ 59§ 601966-09-07BGBl I1966, 557PatentanwaltsordnungStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 15.9.1975 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. PatAnwO Anhang EV nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. G v. 22.12.2010 I 2248 +++)
InhaltsübersichtInhaltsübersichtErster TeilDer Patentanwalt§ 1Stellung in der Rechtspflege§ 2Beruf des Patentanwalts§ 3Recht zur Beratung und Vertretung§ 4Auftreten vor den Gerichten§ 4aBeiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe Zweiter TeilZulassung und allgemeine VorschriftenErster AbschnittZulassung zur PatentanwaltschaftErster UnterabschnittAllgemeine Voraussetzungen§ 5Zugang zum Beruf des Patentanwalts§ 6Technische Befähigung§ 7Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes§ 8Prüfung§ 9Prüfungskommission§ 10Zulassung zur Prüfung§ 10aPatentsachbearbeiter§ 11Patentassessor§ 12Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter UnterabschnittZulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung§ 13Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft§ 14Versagung der Zulassung§§ 15 und 16(weggefallen)§ 17Aussetzung des Zulassungsverfahrens§ 18Zulassung§ 19Vereidigung§ 20Erlöschen der Zulassung§ 21Rücknahme und Widerruf der Zulassung§ 22Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung§ 23(weggefallen)§ 24Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Dritter UnterabschnittKanzlei und Patentanwaltsverzeichnis§ 25(weggefallen)§ 26Kanzlei§ 27Kanzleien in anderen Staaten§ 28Zustellungsbevollmächtigter§ 29Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung Zweiter AbschnittVerwaltungsverfahren§ 30Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze§ 31Sachliche Zuständigkeit§ 32Zustellung§ 33Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren§ 34Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten§ 35Ersetzung der Schriftform§§ 36 bis 38(weggefallen) Dritter TeilRechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der PatentanwälteErster AbschnittAllgemeines§ 39Allgemeine Berufspflicht§ 39aGrundpflichten§ 39bWerbung§ 39cInanspruchnahme von Dienstleistungen§ 40Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags§ 41Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung§ 41aAngestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte§ 41bZulassung als Syndikuspatentanwalt§ 41cErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt§ 41dBesondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte§ 42Patentanwälte im öffentlichen Dienst§ 43Pflicht zu Übernahme der Vertretung§ 43aVergütung§ 43bErfolgshonorar§ 44Handakten§ 45Berufshaftpflichtversicherung§ 45a(weggefallen)§ 45bVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen§ 46Bestellung einer Vertretung§ 47Befugnisse der Vertretung§ 48Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei§ 49Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer§ 50Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten§ 51Mitgliederakten§ 52Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft§ 52aSatzungskompetenz Zweiter AbschnittBerufliche Zusammenarbeit§ 52bBerufsausübungsgesellschaften§ 52cBerufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe§ 52dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit§ 52eBerufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft§ 52fZulassung§ 52gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht§ 52hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler§ 52iGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften§ 52jGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane§ 52kRecht zur Beratung und Vertretung§ 52lKanzlei der Berufsausübungsgesellschaft§ 52mBerufshaftpflichtversicherung§ 52nMindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung§ 52oPatentanwaltsgesellschaft§ 52pBürogemeinschaft Vierter TeilDie PatentanwaltskammerErster AbschnittAllgemeines§ 53Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer§ 54Aufgaben der Patentanwaltskammer§ 55Organe der Patentanwaltskammer§ 56Satzung der Patentanwaltskammer§ 57Stellung der Patentanwaltskammer Zweiter AbschnittOrgane der PatentanwaltskammerErster UnterabschnittVorstand§ 58Zusammensetzung des Vorstands§ 59Voraussetzungen der Wählbarkeit§ 60Verlust der Wählbarkeit§ 61Recht zur Ablehnung der Wahl§ 62Wahlperiode§ 63Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds§ 64Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters§ 65Sitzungen des Vorstands§ 66Beschlussfähigkeit des Vorstands§ 67Beschlüsse des Vorstands§ 68Abteilungen des Vorstands§ 69Aufgaben des Vorstands§ 69aVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten§ 70Rügerecht des Vorstands§ 70aAntrag auf Entscheidung des Landgerichts§ 71Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen§ 72Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands§ 73Aufgaben des Präsidenten§ 74Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse§ 75Aufgaben des Schriftführers§ 76Aufgaben des Schatzmeisters§ 77Einziehung rückständiger Beiträge Zweiter UnterabschnittKammerversammlung§ 78Einberufung der Kammerversammlung§ 79Einladung und Einberufungsfrist§ 79aDurchführung der Kammerversammlung§ 80Ankündigung der Tagesordnung§ 81Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung§ 82Aufgaben der Kammerversammlung§ 82aPrüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer§§ 83 und 84(weggefallen) Fünfter TeilGerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen PatentanwaltssachenErster AbschnittDas Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen§ 85Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht§ 86Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht§ 87Patentanwaltliche Mitglieder§ 88Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder§ 89Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds Zweiter AbschnittDer Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen§ 90Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof§ 91Patentanwälte als Beisitzer§ 92Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer§ 93Beendigung des Amtes des Beisitzers§ 94Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen Dritter AbschnittGerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen§ 94aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit§ 94bAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung§ 94cKlagegegner und Vertretung§ 94dBerufung§ 94eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse§ 94fRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren§ 94gVerwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Sechster TeilBerufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen§ 95Ahndung einer Pflichtverletzung§ 95aLeitungspersonen§ 95bRechtsnachfolger§ 96Berufsgerichtliche Maßnahmen§ 97Verjährung von Pflichtverletzungen§ 97aRüge und berufsgerichtliche Maßnahme§ 97bAnderweitige Ahndung Siebenter TeilBerufsgerichtliches VerfahrenErster AbschnittAllgemeinesErster UnterabschnittAllgemeine Verfahrensregeln§ 98Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren§ 99Keine Verhaftung des Patentanwalts§ 100Verteidigung§ 101Akteneinsicht des Patentanwalts§ 102Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren§ 102aVerhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen§ 102bAussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens Zweiter UnterabschnittBerufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften§ 103Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften§ 103aVertretung von Berufsausübungsgesellschaften§ 103bBesonderer Vertreter§ 103cVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern§ 103dVernehmung des gesetzlichen Vertreters Zweiter AbschnittVerfahren im ersten RechtszugErster UnterabschnittAllgemeine Vorschriften§ 104Zuständigkeit§ 105Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Zweiter UnterabschnittEinleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 106Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 107Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung§ 108Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§§ 109 bis 114(weggefallen)§ 115Inhalt der Anschuldigungsschrift§ 116Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens§ 117Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses§ 118Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Dritter UnterabschnittHauptverhandlung§ 119Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer§ 120(weggefallen)§ 121Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter§ 122Verlesen von Protokollen§ 123Entscheidung Dritter AbschnittRechtsmittel§ 124Beschwerde§ 125Berufung§ 126Mitwirkung der Staatsanwaltschaft§ 127Revision§ 128Einlegung der Revision und Verfahren§ 129Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter AbschnittSicherung von Beweisen§ 130Anordnung der Beweissicherung§ 131Verfahren Fünfter AbschnittBerufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme§ 132Voraussetzung des Verbots§ 133Mündliche Verhandlung§ 134Abstimmung über das Verbot§ 135Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung§ 136Zustellung des Beschlusses§ 137Wirkungen des Verbots§ 138Zuwiderhandlungen gegen das Verbot§ 139Beschwerde§ 140Außerkrafttreten des Verbots§ 141Aufhebung des Verbots§ 142Mitteilung des Verbots§ 143Bestellung einer Vertretung Sechster AbschnittVollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung§ 144Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen§ 144aTilgung Achter TeilKosten in PatentanwaltssachenErster AbschnittKosten in Verwaltungs-verfahren der Patentanwaltskammer§ 145Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen Zweiter AbschnittKosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen§ 146Gerichtskosten§ 147Streitwert Dritter AbschnittKosten im berufsgerichtlichenVerfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts§ 148Gerichtskosten§ 149Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 150Kostenpflicht des Verurteilten§ 150aKostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts§ 151Haftung der Patentanwaltskammer§§ 152 bis 154(weggefallen) Neunter TeilBeratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis§ 155Beratung und Vertretung von Dritten§ 155aTätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt§ 156Auftreten vor den Gerichten Zehnter TeilAusländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften§ 157Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung§ 158Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf§ 159Ausländische Berufsausübungsgesellschaften Elfter TeilÜbergangs-und Schlussvorschriften§ 160Inhaber von Erlaubnisscheinen§ 161Maßgabe nach dem Einigungsvertrag§ 162Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften§ 163Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten KammermitgliedschaftAnlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer BerufsreglementierungenAnlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)Gebührenverzeichnis
010Erster TeilDer Patentanwalt
§ 1Stellung in der Rechtspflege
Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
§ 2Beruf des Patentanwalts
(1)Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2)Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§ 3Recht zur Beratung und Vertretung
(1)Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung.
(2)Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1.in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens, eines Agrargeoschutzes im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes oder eines Sortenschutzrechts (gewerbliche Schutzrechte) andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;2.in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts gehören, andere vor diesen Stellen zu vertreten;3.in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;4.in Angelegenheiten des Agrargeoschutzes, die Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes betreffen, andere vor der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu vertreten;5.in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.
(3)Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, 1.andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen;2.andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(4)Jede Person hat das Recht, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
(5)Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.
§ 4Auftreten vor den Gerichten
(1)In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Designgesetz, im Agrargeoschutzrecht in Bezug auf Schutzbezeichnungen im Sinne des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(2)Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist.
(3)Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§ 4aBeiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
(1)Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertretung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden, wenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.
(2)§ 117 Absatz 1 Satz 1 und 2, die §§ 118 und 119 Absatz 1 Satz 1, § 121 Absatz 3 und 5, § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 sowie die §§ 124, 126 und 127 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3)Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;2.Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat.
020Zweiter TeilZulassung und allgemeine Vorschriften
020010Erster AbschnittZulassung zur Patentanwaltschaft
020010010Erster UnterabschnittAllgemeine Voraussetzungen
§ 5Zugang zum Beruf des Patentanwalts
(1)Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(2)Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer 1.die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,2.die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,3.nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und4.in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.
(3)(weggefallen)
§ 6Technische Befähigung
(1)Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Außerdem muß ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; das Deutsche Patent- und Markenamt kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass sie oder er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.
(2)Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlußprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Studium und der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das es seinen Sitz hat.
§ 7Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
(1)Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und sechs Monate beim Bundespatentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.
(2)Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu zwölf Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen.
(2a)Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu veröffentlichen.
(3)Die Bewerberin oder der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.
(4)Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann.
(5)Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dies festgestellt hat. Vor der Entscheidung sind der Präsident des Bundespatentgerichts und die Patentanwaltskammer anzuhören. Die Entscheidung ist im "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" bekanntzugeben.
§ 8Prüfung
Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten und vertreten darf. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
§ 9Prüfungskommission
Die Prüfungskommission wird beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildet. Das Deutsche Patent- und Markenamt beruft in diese Kommission Mitglieder des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren.
§ 10Zulassung zur Prüfung
(1)Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt.
(2)Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat.
(3)Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist der Bewerberin oder dem Bewerber zuzustellen.
(4)Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
(5)Hat das Deutsche Patent- und Markenamt einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
§ 10aPatentsachbearbeiter
(1)Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer 1.ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat, das a)den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oderb)an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert worden ist,2.nach dem Abschluss des Studiums im Inland mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein muss, und3.ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Absatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat.
(2)Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre.
(3)§ 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Tätigkeit entsprechend. Zudem ist eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. Eine mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei Jahren anzurechnen.
(4)Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.
§ 11Patentassessor
(1)Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.
(2)Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.
§ 12Ausbildungs- und Prüfungsordnung
(1)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die Festlegung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Studiums (§ 7 Abs. 3), die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbildendem, die Rechte und Pflichten der Bewerberin oder des Bewerbers während der Ausbildung, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Prüfungskommission, die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission, die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt und den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und die Wiederholung der Prüfung.
(2)Soweit die Rechtsverordnung Maßnahmen zur Sicherung des Unterhalts der Bewerberinnen und Bewerber vorsieht, ist für ihren Erlaß das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich.
(3)Bewerberinnen und Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, haben an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Höhe der Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren Stundung oder Erlass zu erlassen.
020010020Zweiter UnterabschnittZulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
§ 13Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
(1)Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2)Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
(3)u.
(4)(weggefallen)
§ 14Versagung der Zulassung
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen, 1.wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2.wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;3.wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen ist;4.wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder im Deutschen Patent- und Markenamt rechtskräftig erkannt worden ist;5.wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben;6.wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;7.wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;8.wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;9.wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;10.wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.
(XXXX) §§ 15 bis 16(weggefallen)
§ 17Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.
§ 18Zulassung
(1)Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2)Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1.vereidigt ist und2.den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
(3)Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer.
(4)Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ ausgeübt werden.
§ 19Vereidigung
(1)Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Patentanwaltskammer zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2)Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3)Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4)Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“
(5)Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“ die Wörter „einer Patentanwältin“.
(6)Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides, oder der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Patentanwalts zu nehmen.
(7)Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird.
§ 20Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.
§ 21Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1)Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2)Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu widerrufen, 1.wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2.wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;3.wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;4.wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;5.wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet;6.(weggefallen)7.(weggefallen)8.wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;9.wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;10.wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) unterhält.
(3)Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt 1.nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei einrichtet (§ 26 Absatz 1);2.nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Absatz 2 gemachte Auflage erfüllt;3.nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder4.seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist.
(4)Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
§ 22Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
(1)Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2)Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen. PatAnwO§ 23(weggefallen)
§ 24Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
(1)Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2)Die Patentanwaltskammer kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann.
(3)Die Patentanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis 1.zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder2.widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.
020010030Dritter UnterabschnittKanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
§ 25
(weggefallen)-
§ 26Kanzlei
(1)Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2)Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
(3)Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
§ 27Kanzleien in anderen Staaten
(1)Der Patentanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.
(2)Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(3)Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Patentanwaltskammer mitzuteilen.
(4)(weggefallen)
§ 28Zustellungsbevollmächtigter
(1)Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.
(2)An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung).
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.
§ 29Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
(1)Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften. Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten.
(2)Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3)Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes ein: 1.den Familiennamen und den oder die Vornamen des Patentanwalts;2.den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;3.den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;4.von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;5.die Berufsbezeichnung; bei ausländischen Patentanwälten zudem den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Patentanwaltskammer;6.den Zeitpunkt der Zulassung;7.bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;8.die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;9.in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung.
(4)Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein: 1.den Namen oder die Firma;2.die Rechtsform;3.die Anschrift der Kanzlei;4.den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;5.die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassung;6.folgende Angaben zu den Gesellschaftern: a)bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;b)bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;7.bei juristischen Personen: die Familiennamen, den oder die Vornamen und die Berufe der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs;8.bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans;9.den Zeitpunkt der Zulassung;10.bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;11.bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;12.die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;13.im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
(5)Die Eintragungen zu einem Patentanwalt und einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
(6)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis.
(7)Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unverzüglich 1.sämtliche Daten, die für die Eintragung in das Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,2.Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen.
020020Zweiter AbschnittVerwaltungsverfahren
§ 30Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
(1)Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2)Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 22 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 17 bleibt unberührt.
§ 31Sachliche Zuständigkeit
Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 32Zustellung
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.
§ 33Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.
§ 34Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
(1)Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.
(2)Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1.die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,2.die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder3.die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3)Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit 1.sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder2.besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
§ 35Ersetzung der Schriftform
Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach nach Satz 1 gleich. PatAnwO(XXXX) §§ 36 bis 38(weggefallen)
030Dritter TeilRechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
030010Erster AbschnittAllgemeines
§ 39Allgemeine Berufspflicht
Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
§ 39aGrundpflichten
(1)Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2)Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Patentanwalt unterliegen. Hat sich ein Patentanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3)Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4)Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Patentanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Patentanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5)Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem Patentanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6)Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts außerhalb des Patentanwaltsberufs, wenn für ein patentanwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7)Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8)Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
§ 39bWerbung
Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
§ 39cInanspruchnahme von Dienstleistungen
(1)Der Patentanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Patentanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2)Der Patentanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3)Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist 1.der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,2.der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und3.festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4)Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
(5)Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.
(6)Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
(7)Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(8)Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 40Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
§ 41Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
(1)Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er 1.in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als a)Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar oder als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung,b)Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oderc)Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,2.in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll,3.mit einer Angelegenheit, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit im widerstreitenden Interesse geschäftlich oder beruflich befasst gewesen ist oder4.in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit für eine andere Partei bereits im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.
(2)Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben 1.mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder2.mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Patentanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 4 zugrunde liegt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des Erwerbs der technischen Befähigung (§ 6) und während der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) bis zum Bestehen der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8).
(3)Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 oder 4 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Patentanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.
§ 41aAngestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
(1)Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2)Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syndikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b.
(3)Eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: 1.die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,2.die Erteilung von Rechtsrat,3.die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und4.die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
(4)Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikuspatentanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5)Die Befugnis des Syndikuspatentanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch 1.Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,2.erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und3.erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.
(6)Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikuspatentanwalt erbracht werden. Der Syndikuspatentanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine patentanwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.
§ 41bZulassung als Syndikuspatentanwalt
(1)Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1.die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß § 5 Absatz 1 erfüllt sind,2.kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt und3.die Tätigkeit den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5 entspricht.Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.
(2)Über die Zulassung als Syndikuspatentanwalt entscheidet die Patentanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 94a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Patentanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.
(3)Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Patentanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
(4)Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass 1.abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;2.abweichend von § 18 Absatz 3 der Syndikuspatentanwalt unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patentanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;3.abweichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin (Syndikuspatentanwältin)“ oder „Patentanwalt (Syndikuspatentanwalt)“ auszuüben ist.
§ 41cErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
(1)Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des § 20.
(2)Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5 entspricht. § 41b Absatz 2 gilt entsprechend. Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikuspatentanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
(3)Werden nach einer Zulassung nach § 41b weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 41b unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
(4)Der Syndikuspatentanwalt hat der nach § 49 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 49 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen: 1.jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses,2.jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses.Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 50 gilt entsprechend.
§ 41dBesondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
(1)Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften über Patentanwälte.
(2)§ 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren Arbeitgeber auftreten. In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikuspatentanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Patentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt.
(3)Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten finden die §§ 40, 43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 bis 48 keine Anwendung.
(4)§ 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten.
(5)In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.
(6)Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 28 gilt entsprechend.
(7)Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung eines Syndikuspatentanwalts sind durch das in dessen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegolten.
§ 42Patentanwälte im öffentlichen Dienst
(1)Patentanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Patentanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Patentanwaltskammer kann jedoch dem Patentanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
(2)Bekleidet ein Patentanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Patentanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Patentanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.
(3)(weggefallen)
§ 43Pflicht zu Übernahme der Vertretung
(1)Der Patentanwalt muss 1.in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;2.in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes beigeordnet worden ist;3.in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist.
(2)Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
(3)Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
§ 43aVergütung
(1)Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätigkeit eines anderen Patentanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere Patentanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Honorare in einem den Leistungen der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen.
(2)Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Patentanwalt.
§ 43bErfolgshonorar
(1)Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der Patentanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.
(2)Ein Erfolgshonorar darf nur vereinbart werden, wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(3)Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten: 1.die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Patentanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie2.die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(4)In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
(5)Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, erhält der Patentanwalt keine höhere als eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemessene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
§ 44Handakten
(1)Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2)Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(3)Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
(5)In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
§ 45Berufshaftpflichtversicherung
(1)Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2)Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3)Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden: 1.für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,2.für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,3.für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,4.für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Patentanwalts vor außereuropäischen Gerichten,5.für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Patentanwalts.
(4)Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5)Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(6)Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.
(7)Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Patentanwaltskammer.
(8)Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund einer Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Zuständige Stelle ist die Patentanwaltskammer. § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt.
§ 45a
(weggefallen)
§ 45bVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
(1)Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: 1.durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;2.durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
(2)Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform.
§ 46Bestellung einer Vertretung
(1)Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er 1.länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder2.sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2)Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend.
(3)Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer zu bestellen.
(4)Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Patentanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Patentanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(5)Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 47Befugnisse der Vertretung
(1)Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2)Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.
(3)Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.
§ 48Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
(1)Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 14 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(2)Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3)§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4)Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5)Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.
§ 49Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
(1)In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
(2)In Vermittlungsverfahren der Patentanwaltskammer hat der Patentanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.
(3)Der Patentanwalt hat dem Vorstand der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, 1.daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,2.daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,3.daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42 Abs. 2 bekleidet,4.dass er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist.Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.
§ 50Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
(1)Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.
(2)Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Patentanwalt zuzustellen.
(3)Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der Patentanwaltskammer schriftlich einzureichen. Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; anderenfalls ist der Antrag unverzüglich dem Landgericht vorzulegen. Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand der Patentanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluß des Landgerichts kann nicht angefochten werden.
(4)Das Zwangsgeld fließt der Patentanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.
§ 51Mitgliederakten
(1)Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2)Die Mitglieder der Patentanwaltskammer haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Patentanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3)Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.
(4)Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Patentanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(5)Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Berufsausübungsgesellschaft oder als Patentanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.
§ 52Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen.
§ 52aSatzungskompetenz
(1)Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. Stimmberechtigt ist nur, wer die Voraussetzungen des § 59 erfüllt.
(2)Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1.die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten:a)Gewissenhaftigkeit,b)Wahrung der Unabhängigkeit,c)Verschwiegenheit,d)Sachlichkeit,e)Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,f)sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,g)Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen;2.die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;3.die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;4.die besonderen Berufspflichtena)im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,b)gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,c)bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,d)bei der Führung der Handakten;5.die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:a)Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,b)Pflichten bei Zustellungen,c)Tragen der Berufstracht;6.die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung;7.die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;8.die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
(3)Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4)Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Patentanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
030020Zweiter AbschnittBerufliche Zusammenarbeit
§ 52bBerufsausübungsgesellschaften
(1)Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Gesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2)Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben: 1.Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,2.Europäische Gesellschaften und3.Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht a)eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oderb)eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 159.
§ 52cBerufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
(1)Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet 1.mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,2.mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen,3.mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,4.mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulassung führen würde.
(2)Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Patentanwaltsberufs dienen.
§ 52dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
(1)Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.
(2)Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt geworden ist. § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Absatz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.
(4)Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.
(5)Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.
(6)Beteiligt sich ein Patentanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.
§ 52eBerufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
(1)Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
(2)Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
(3)Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch andere als patentanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 besteht.
(4)Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.
(5)Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 52fZulassung
(1)Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen 1.Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und2.Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von a)mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oderb)einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Patentanwältenfür die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.
(2)Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1.die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen,2.die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und3.der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(3)Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.
(4)Die Patentanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.
§ 52gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht
(1)Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten: 1.Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,2.die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie3.Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden.Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50 gilt entsprechend.
(2)Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.
(3)Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(4)Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Patentanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 52hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
(1)Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend.
(2)Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1.die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,2.in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind, oder3.der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(4)Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1.nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung durch die Patentanwaltskammer nach § 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,2.nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie nach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder3.nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigen bestellt, nachdem a)sie nach § 59l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oderb)ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder4.ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 52l befreit worden ist.
(5)Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
(6)Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 52iGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
(1)Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(2)Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3)Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
(4)Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
(5)Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen.
§ 52jGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
(1)Nur Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Patentanwälte sind, gegenüber Patentanwälten unzulässig.
(2)Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 14 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.
(3)Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.
(4)Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.
(5)Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind auf nichtpatentanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt 1.bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und2.bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(6)Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
(7)Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
§ 52kRecht zur Beratung und Vertretung
(1)Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.
(2)Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.
(3)Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.
§ 52lKanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(1)Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.
(2)§ 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.
(3)Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend.
§ 52mBerufshaftpflichtversicherung
(1)Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.
(2)Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden; § 45 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(3)Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
§ 52nMindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
(1)Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 52m vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.
(2)Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 000 Euro.
(3)Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
(4)Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
§ 52oPatentanwaltsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.
§ 52pBürogemeinschaft
(1)Patentanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von patentanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).
(2)Eine Bürogemeinschaft können Patentanwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur Patentanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 Nummer 1, 2 oder 6 zur Versagung der Zulassung führen würde.
(3)Die in der Bürogemeinschaft tätigen Patentanwälte sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.
(4)§ 52d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend.
040Vierter TeilDie Patentanwaltskammer
040010Erster AbschnittAllgemeines
§ 53Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
(1)Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
(2)Mitglieder der Patentanwaltskammer sind 1.Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,2.Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,3.Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon a)nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind oderb)Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und4.Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.
(3)Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,2.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,3.in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft a)die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,b)gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oderc)die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.
§ 54Aufgaben der Patentanwaltskammer
Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.
§ 55Organe der Patentanwaltskammer
Organe der Patentanwaltskammer sind: 1.der Vorstand,2.die Kammerversammlung.
§ 56Satzung der Patentanwaltskammer
Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.
§ 57Stellung der Patentanwaltskammer
(1)Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2)Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
040020Zweiter AbschnittOrgane der Patentanwaltskammer
040020010Erster UnterabschnittVorstand
§ 58Zusammensetzung des Vorstands
(1)Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(2)Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 59Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer 1.Mitglied der Patentanwaltskammer ist und2.den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
§ 60Verlust der Wählbarkeit
(1)Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, 1.