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Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert Vorschriften im Beamten- und Besoldungsrecht, insbesondere Regelungen zum Zusammentreffen von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit Leistungen aus internationalen Einrichtungen. Es enthält auch Übergangsbestimmungen für bestimmte Personenkreise.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
Beamt/BesRÄndG 51968-07-19BGBl I1968, 848Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher VorschriftenStandZuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 15 G v. 5.2.2009 I 160(+++ Textnachweis ab: 1.4.1967 +++) Beamt/BesRÄndG 5010Erster AbschnittRegelung des Zusammentreffens von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Beamt/BesRÄndG 5010010Art I bis Art IX Beamt/BesRÄndG 5010100Art XÜbergangsvorschriften(1) Bei der Anwendung des § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie des § 55b Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt die Zeit, die ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht. (2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben. (3) Hat ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 sowie § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung. Der Lauf der in § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes enthaltenen Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Beamt/BesRÄndG 5010110Art XI Beamt/BesRÄndG 5010110Art XI§ 1- Beamt/BesRÄndG 5010110Art XI§ 2(weggefallen) Beamt/BesRÄndG 5020Zweiter AbschnittWitwerversorgung Beamt/BesRÄndG 5020120Art XII bis Art XV Beamt/BesRÄndG 5020160Art XVI(weggefallen) Beamt/BesRÄndG 5030Dritter AbschnittSonstige Änderungen des Beamtenrechts Beamt/BesRÄndG 5030170Art XVII u. Art XVIII Beamt/BesRÄndG 5040Vierter AbschnittSchlußvorschriften Beamt/BesRÄndG 5040190Art XIX(weggefallen) Beamt/BesRÄndG 5040200Art XXEs treten in Kraft: a)Der Erste Abschnitt am 1. Juli 1968; b)der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. April 1967; c)die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.