Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert Vorschriften im Beamten- und Besoldungsrecht, insbesondere Regelungen zum Zusammentreffen von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit Leistungen aus internationalen Einrichtungen. Es enthält auch Übergangsbestimmungen für bestimmte Personenkreise.
Was es regelt
- Das Zusammentreffen von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit Versorgungen aus der Verwendung bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen.
- Übergangsregelungen für Beamte, Soldaten und Versorgungsempfänger, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bei solchen Einrichtungen tätig waren.
- Regelungen zur Witwerversorgung (obwohl die spezifischen Artikel als "weggefallen" gekennzeichnet sind).
- Sonstige Änderungen des Beamtenrechts.
Wen es betrifft
- Beamte, Soldaten und Versorgungsempfänger, die bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen tätig waren oder sind.
- Versorgungsempfänger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Leistungen erhalten.
Eckpunkte
- Zeiten der Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben bis zu sechs Jahren außer Betracht.
- Vorhandenen Versorgungsempfängern verbleiben zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung.
- Wenn ein Kapitalbetrag anstelle einer Versorgung erhalten wurde, finden bestimmte Absätze und Paragraphen Anwendung.
- Der Erste Abschnitt trat am 1. Juli 1968 in Kraft, der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. April 1967, und die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung des Gesetzes.
Gesetzestext
Beamt/BesRÄndG 51968-07-19BGBl I1968, 848Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher VorschriftenStandZuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 15 G v. 5.2.2009 I 160(+++ Textnachweis ab: 1.4.1967 +++) Beamt/BesRÄndG 5010Erster AbschnittRegelung des Zusammentreffens von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Beamt/BesRÄndG 5010010Art I bis Art IX Beamt/BesRÄndG 5010100Art XÜbergangsvorschriften