Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert Vorschriften im Beamten- und Besoldungsrecht, insbesondere Regelungen zum Zusammentreffen von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit Leistungen aus internationalen Einrichtungen. Es enthält auch Übergangsbestimmungen für bestimmte Personenkreise.
Was es regelt
- Das Zusammentreffen von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit Versorgungen aus der Verwendung bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen.
- Übergangsregelungen für Beamte, Soldaten und Versorgungsempfänger, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bei solchen Einrichtungen tätig waren.
- Regelungen zur Witwerversorgung (obwohl die spezifischen Artikel als "weggefallen" gekennzeichnet sind).
- Sonstige Änderungen des Beamtenrechts.
Wen es betrifft
- Beamte, Soldaten und Versorgungsempfänger, die bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen tätig waren oder sind.
- Versorgungsempfänger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Leistungen erhalten.
Eckpunkte
- Zeiten der Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben bis zu sechs Jahren außer Betracht.
- Vorhandenen Versorgungsempfängern verbleiben zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung.
- Wenn ein Kapitalbetrag anstelle einer Versorgung erhalten wurde, finden bestimmte Absätze und Paragraphen Anwendung.
- Der Erste Abschnitt trat am 1. Juli 1968 in Kraft, der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. April 1967, und die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung des Gesetzes.
📄 Gesetzestext
Beamt/BesRÄndG 51968-07-19BGBl I1968, 848Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher VorschriftenStandZuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 15 G v. 5.2.2009 I 160(+++ Textnachweis ab: 1.4.1967 +++)
Beamt/BesRÄndG 5010Erster AbschnittRegelung des Zusammentreffens
von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit einer Versorgung
aus der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung
Beamt/BesRÄndG 5010010Art I bis Art IX
Beamt/BesRÄndG 5010100Art XÜbergangsvorschriften(1) Bei der Anwendung des § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie des § 55b Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt die Zeit, die ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.
(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
(3) Hat ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 sowie § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung. Der Lauf der in § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes enthaltenen Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Beamt/BesRÄndG 5010110Art XI
Beamt/BesRÄndG 5010110Art XI§ 1-
Beamt/BesRÄndG 5010110Art XI§ 2(weggefallen)
Beamt/BesRÄndG 5020Zweiter AbschnittWitwerversorgung
Beamt/BesRÄndG 5020120Art XII bis Art XV
Beamt/BesRÄndG 5020160Art XVI(weggefallen)
Beamt/BesRÄndG 5030Dritter AbschnittSonstige Änderungen des
Beamtenrechts
Beamt/BesRÄndG 5030170Art XVII u. Art XVIII
Beamt/BesRÄndG 5040Vierter AbschnittSchlußvorschriften
Beamt/BesRÄndG 5040190Art XIX(weggefallen)
Beamt/BesRÄndG 5040200Art XXEs treten in Kraft: a)Der Erste Abschnitt am 1. Juli 1968; b)der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. April 1967; c)die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.