Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich zu, der den genauen Verlauf ihrer gemeinsamen Staatsgrenze in bestimmten Abschnitten festlegt. Es regelt auch, welche Gesetze in den Gebieten gelten, die durch diesen Vertrag Deutschland zugeschlagen werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag über den Verlauf der deutsch-österreichischen Staatsgrenze.
- Das Inkrafttreten deutscher Bundesvorschriften in Gebieten, die Deutschland zugesprochen werden.
- Das Außerkrafttreten österreichischen Rechts in diesen Gebieten.
- Die Ermächtigung zur Regelung der Überführung von Rechten (z.B. Grundbucheinträge) aus österreichischem Recht in deutsches Recht.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich.
- Personen und Institutionen, die Rechte an Grundstücken in den betroffenen Grenzabschnitten haben.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 3. April 1989 wird zugestimmt.
- Der Vertrag wird mit einer Übersichtskarte der betreffenden Grenzabschnitte veröffentlicht.
- Anlagen zum Vertrag liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv), beim Bayerischen Landesvermessungsamt und bei zuständigen bayerischen Vermessungsämtern zur Einsicht bereit.
- In den Gebieten, die Deutschland zufallen, treten die Vorschriften des Bundesrechts, die in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberbayern gelten, in Kraft.
- Gleichzeitig tritt das österreichische Recht in diesen Gebieten außer Kraft.
- Die Regierung des Freistaates Bayern kann Vorschriften zur Überleitung von Rechten, deren Inhalt sich nach österreichischem Recht bestimmt, in das deutsche Grundbuch und in die Zwangsvollstreckung erlassen.
📄 Gesetzestext
StGrenzVtrAUT1989G1993-04-02BGBl II1993, 707Gesetz zu dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen
Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee"
sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des
Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg"
(+++ Textnachweis ab: 21. 4.1993 +++)
StGrenzVtrAUT1989GArt 1(1) Dem in Wien am 3. April 1989 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandebachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg" wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer Übersichtskarte der betreffenden Grenzabschnitte veröffentlicht. Die in den Artikeln 1, 2 und 3 des Vertrages genannten Anlagen liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv) und beim Bayerischen Landesvermessungsamt sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständigen bayerischen Vermessungsämtern zur Einsicht bereit.
StGrenzVtrAUT1989GArt 2In den Gebietsteilen, die nach den Artikel 2 und 3 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberbayern geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das österreichische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.
StGrenzVtrAUT1989GArt 3(1) Die Regierung des Freistaates Bayern wird ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung 1.Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach österreichischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden, 2.Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
(2) Die Regierung des Freistaates Bayern kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
StGrenzVtrAUT1989GArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.