Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verfahren für Anträge beim Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz). Sie legt fest, wie Anträge einzureichen sind und welche Befugnisse das Bundesverwaltungsamt in diesem Zusammenhang hat.
Was es regelt
- Die Form und die erforderlichen Unterlagen für Anträge beim Bundesverwaltungsamt.
- Die Befugnis des Bundesverwaltungsamtes zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt.
- Die Möglichkeit, Gebühren und Auslagen für offensichtlich unbegründete Anträge zu erheben.
- Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige im Verfahren.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Ansprüche gemäß Artikel VI des BEG-Schlussgesetzes geltend machen.
- Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Anträge sollen auf dem amtlichen Vordruck eingereicht werden.
- Beweisurkunden sollen dem Antrag in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
- Für offensichtlich unbegründete Anträge kann eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark und Ersatz von Auslagen auferlegt werden.
- Schreib- und Rechenfehler in Bescheiden sind vom Bundesverwaltungsamt zu berichtigen.
📄 Gesetzestext
BEGSchlGVerfV1966-03-22BGBl I1966, 187Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)StandGeändert durch Art. 4 Abs. 13 G v. 5.5.2004 I 718(+++ Textnachweis ab: 31.3.1966 +++)
BEGSchlGVerfVEingangsformelAuf Grund des Artikels VI Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) in Verbindung mit § 184 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562), zuletzt geändert durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), verordnet die Bundesregierung:
BEGSchlGVerfV§ 1(1) Für Anträge beim Bundesverwaltungsamt gemäß Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes soll der amtliche Vordruck verwendet werden.
(2) Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs dienen, sollen dem Antrag in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
BEGSchlGVerfV§ 2Das Bundesverwaltungsamt ist im Verfahren nach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
BEGSchlGVerfV§ 3(1) Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark und Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des Gerichtskostengesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) auferlegt werden.
(2) Der Kostenbescheid im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 3 BEG ist zurückzunehmen, wenn der geltend gemachte Anspruch durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich ganz oder teilweise zuerkannt worden ist.
§ 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 71 GKG 360-1 iVm §§ 136 bis 139 KostO 361-1
BEGSchlGVerfV§ 4Zeugen und Sachverständige erhalten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsamt eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
BEGSchlGVerfV§ 5Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von dem Bundesverwaltungsamt zu berichtigen. Über die Berichtigung ist durch Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist nach Maßgabe der §§ 196 und 197 BEG zuzustellen.
BEGSchlGVerfV§ 6Anwendung in BerlinDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
BEGSchlGVerfV§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.