Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten von Arbeitgebern in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Es ordnet diese Vorschriften in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ein.
Was es regelt
- Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung.
- Meldepflichten des Arbeitgebers im Arbeitsförderungsrecht.
- Den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
- Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen bezüglich der Beitragszahlung.
Wen es betrifft
- Arbeitgeber, insbesondere ausländische Staaten, über- oder zwischenstaatliche Organisationen oder Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen.
- Beschäftigte, deren Arbeitgeber die Zahlungspflicht für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht erfüllen.
Eckpunkte
- Der Beschäftigte muss den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nicht erfüllt.
- Für Personen, die vor der Verkündung dieses Gesetzes einen Versicherungsvertrag für sich und ihre Hinterbliebenen abgeschlossen haben, findet die Regelung zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung keine Anwendung.
- Diese Befreiung von der Zahlungspflicht gilt nur für die Dauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht.
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, mit einigen Ausnahmen für bestimmte Paragraphen, die später in Kraft treten (z.B. § 28p Abs. 7 am 1. Januar 1990 und § 28k Abs. 2 am 1. Januar 1991).
📄 Gesetzestext
SGB4ErgG1988-12-20BGBl I1988, 2330Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des
Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im
Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch -
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1989 +++)
SGB4ErgGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SGB4ErgGArt 1Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch... § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen (1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt. ...
Art. 1: Kursivdruck vgl. Art. 17
SGB4ErgG(XXXX) Art 2 bis 16
SGB4ErgGArt 17Übergangsvorschriften(1) Artikel 1 Nr. 5 § 28m Abs. 1 findet für die Beiträge in der Rentenversicherung bei Personen keine Anwendung, die vor der Verkündung dieses Gesetzes mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen haben. Die Befreiung von der Zahlungspflicht gilt nur für die Dauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht. Personen im Sinne des Satzes 1, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes anstelle des in Satz 2 genannten Arbeitgebers Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, können auch weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, solange die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 gilt.
(2)
SGB4ErgGArt 18Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
SGB4ErgGArt 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
(3) In Artikel 1 Nr. 5 tritt § 28p Abs. 7 am 1. Januar 1990 in Kraft. Die Übersicht ist erstmals für das Kalenderjahr 1989 vorzulegen.
(4) In Artikel 1 Nr. 5 tritt § 28k Abs. 2 am 1. Januar 1991 in Kraft. Die Abstimmung ist erstmals für das Kalenderjahr 1990 durchzuführen.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.