← Deutschland

Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für bestimmte Fahrzeuge und deren Betrieb. Sie erleichtert insbesondere den Einsatz von Gerätewagen in Lohndreschbetrieben und passt einige technische Anforderungen an.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StVZOAusnV 61962-07-17BGBl I1962, 450Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZOSechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStandZuletzt geändert Art. 8a V v. 20.7.2023 I Nr. 199 (+++ Textnachweis Geltung ab: 28.6.1973 +++) StVZOAusnV 6EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: StVZOAusnV 6§ 1Abweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bildet das Mitführen von zulassungsfreien Gerätewagen hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in Lohndreschbetrieben keinen Zug im Sinne der Vorschriften über die Fahrerlaubnis. StVZOAusnV 6§ 2Abweichend von § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genügt bei Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gelten entsprechend. StVZOAusnV 6§ 3§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung der Zulassungsbehörde oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder aus dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis ersichtlich ist. StVZOAusnV 6§ 4Abweichend von § 49a Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht ausstrahlen. StVZOAusnV 6§ 5- StVZOAusnV 6§ 6Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land Berlin. StVZOAusnV 6§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, § 10 jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 1962. § 7 Kursivdruck: Gegenstandslos StVZOAusnV 6SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.