Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag und einem Zusatzprotokoll zwischen Deutschland und den Niederlanden zu, die Grenzberichtigungen regeln. Es legt fest, wie diese Grenzänderungen rechtlich umgesetzt werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag und einem Zusatzprotokoll über Grenzberichtigungen zwischen Deutschland und den Niederlanden.
- Das Inkrafttreten deutschen Rechts und das Außerkrafttreten niederländischen Rechts in den an Deutschland fallenden Gebieten.
- Die Ermächtigung der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, Rechtsverordnungen zur Überleitung von Rechten in diesen Gebieten zu erlassen.
- Die Veröffentlichung des Vertrages und des Zusatzprotokolls sowie die Bereitstellung von Karten zur Einsicht.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande.
- Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie deren Landesjustizverwaltungen.
Eckpunkte
- Dem am 20. Oktober 1992 unterzeichneten Zweiten Grenzberichtigungsvertrag und dem Zusatzprotokoll wird zugestimmt.
- In den an Deutschland fallenden Gebieten tritt deutsches Recht in Kraft und niederländisches Recht außer Kraft.
- Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen können per Rechtsverordnung die Überleitung von Rechten regeln, insbesondere deren Eintragung ins Grundbuch und Behandlung in der Zwangsvollstreckung.
- Achtzehn Karten, die im Vertrag genannt sind, liegen an verschiedenen Stellen zur Einsicht bereit, unter anderem beim Auswärtigen Amt und bei den Landesvermessungsämtern.
📄 Gesetzestext
GrBerichtVtrNLD2G1996-06-17BGBl II1996, 954Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1992
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen
(Zweiter Grenzberichtigungsvertrag)
(+++ Textnachweis ab: 21. 6.1996 +++)
GrBerichtVtrNLD2GEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
GrBerichtVtrNLD2GArt 1(1) Dem in Den Haag am 20. Oktober 1992 unterzeichneten Zweiten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigung (Zweiter Grenzberichtigungsvertrag) und dem Zusatzprotokoll vom gleichen Tag wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Zusatzprotokoll werden nachstehend veröffentlicht. Die in Artikel 1 des Vertrags genannten achtzehn Karten liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv), beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Abteilung Landesvermessung - in Hannover, bei der Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg, beim Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen in Bonn, bei den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Köln und Münster sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständigen staatlichen Katasterbehörden zur Einsicht bereit.
GrBerichtVtrNLD2GArt 2In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das niederländische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.
GrBerichtVtrNLD2GArt 3Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung 1.Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden, 2.Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können. Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
GrBerichtVtrNLD2GArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.