Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt eine Vereinbarung zwischen der deutschen Regierung und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen in Kraft, die die Einrichtung eines Sekretariats für die Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) in Bonn regelt. Sie stellt sicher, dass das IPBES-Sekretariat in Bonn rechtlich anerkannt ist und die Bedingungen eines bestehenden Abkommens für es gelten.
Was es regelt
- Die Inkraftsetzung einer Vereinbarung zur Errichtung des IPBES-Sekretariats in Bonn.
- Die Anwendung eines bestehenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das IPBES-Sekretariat.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen und das Umweltprogramm der Vereinten Nationen.
- Das IPBES-Sekretariat in Bonn.
Eckpunkte
- Die Vereinbarung wurde durch Notenwechsel vom 6. Dezember 2023 und 18. April 2024 geschlossen.
- Das Abkommen vom 10. November 1995 über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt sinngemäß für das IPBES-Sekretariat.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
- Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die zugrunde liegende Vereinbarung außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
IPBESSekrVbgV2024-07-08BGBl. II2024, Nr. 266Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines durch das Umweltprogramm der Vereinten Nationen gestellten Sekretariats für die Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) in Bonn (IPBES-Sekretariat)AufhDie V tritt gem. Art. 3 Abs. 3 an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt (+++ Textnachweis ab: 12.7.2024 +++)
IPBESSekrVbgVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
IPBESSekrVbgVArt 1Die durch Notenwechsel vom 6. Dezember 2023 und 18. April 2024 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines durch das Umweltprogramm der Vereinten Nationen gestellten Sekretariats für die Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) in Bonn (IPBES-Sekretariat) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
IPBESSekrVbgVArt 2(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905) gilt dieses Abkommen sinngemäß für das IPBES-Sekretariat in Bonn.
(2) (2) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903) ist in vollem Umfang anzuwenden.
IPBESSekrVbgVArt 3(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach der Inkrafttretensklausel der deutschen Antwortnote in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
IPBESSekrVbgVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.