Kurz gesagt
Diese Durchführungsbestimmung regelt die Einführung gesetzlicher Feiertage und die damit verbundenen Freistellungen von Arbeit und Ausbildung. Sie legt fest, wie konfessionelle Feiertage in bestimmten Gebieten als gesetzliche Feiertage vereinbart und bekanntgemacht werden.
Was es regelt
- Die Vereinbarung von konfessionellen Feiertagen als gesetzliche Feiertage in bestimmten Gebieten.
- Die Bekanntmachung dieser Vereinbarungen.
- Welcher Feiertag für Arbeitnehmer als gesetzlicher Feiertag gilt.
- Das Recht auf unbezahlte Freistellung für Arbeitnehmer, Schüler, Studenten und Auszubildende aufgrund ihres Glaubens.
Wen es betrifft
- Regierungsbevollmächtigte für die Bezirke und die zuständigen Leitungen der evangelischen und katholischen Kirche.
- Arbeitnehmer, Schüler, Studenten und Auszubildende evangelischen, katholischen oder jüdischen Glaubens.
Eckpunkte
- Zwischen Regierungsbevollmächtigten und Kirchenleitungen ist zu vereinbaren, welche konfessionellen Feiertage im Territorium gesetzliche Feiertage sind.
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf unbezahlte ganztägige Freistellung für bestimmte konfessionelle Feiertage, wenn im Territorium andere konfessionelle Feiertage als gesetzliche Feiertage gelten.
- Schüler, Studenten und Auszubildende haben ebenfalls das Recht auf Freistellung vom Schulunterricht, Studium bzw. von der Ausbildung für diese Feiertage.
- Für Minderjährige erfolgt die Freistellung auf der Grundlage einer Mitteilung der Erziehungsberechtigten.
📄 Gesetzestext
FeiertEVDBest 11990-06-07GBl DDR I1990, 281GBl DDR I1990, Nr 31, 281Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung
gesetzlicher Feiertage
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. C Abschn. III Nr. 5 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1208 mWv 3.10.1990. Die Best. gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe. (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
FeiertEVDBest 1EingangsformelAuf Grund des § 2 der Verordnung vom 16. Mai 1990 über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 27 S. 248) wird folgendes bestimmt:
FeiertEVDBest 1§ 1(1) Zwischen den Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke und den zuständigen Leitungen der evangelischen Kirche sowie der katholischen Kirche ist zu vereinbaren, welche in der Verordnung unter Beachtung der konfessionellen Spezifik festgelegten Feiertage im Territorium gesetzliche Feiertage sind.
(2) Die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke haben die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen bekanntzumachen.
FeiertEVDBest 1§ 2Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.
FeiertEVDBest 1§ 3(1) Das Recht auf unbezahlte ganztägige Freistellung von der Arbeit haben a)Arbeitnehmer evangelischen Glaubens für die evangelischen Feiertage-Reformationstag und -Buß- und Bettag, wenn im Territorium gemäß § 1 Fronleichnam und Allerheiligen als gesetzliche Feiertage gelten, b)Arbeitnehmer katholischen Glaubens für die katholischen Feiertage-Fronleichnam und -Allerheiligen, wenn im Territorium gemäß § 1 der Reformationstag und der Buß- und Bettag als gesetzliche Feiertage gelten, c)Arbeitnehmer jüdischen Glaubens für die jüdischen Feiertage-Jaum Kippur, -Rausch Haschonoh.
(2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt sinngemäß für Schüler, Studenten und Auszubildende evangelischen, katholischen und jüdischen Glaubens. Sie haben das Recht auf Freistellung vom Schulunterricht, Studium bzw. von der Ausbildung. Für Minderjährige erfolgt die Freistellung auf der Grundlage einer Mitteilung der Erziehungsberechtigten.
FeiertEVDBest 1§ 4Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
FeiertEVDBest 1SchlußformelDer Minister für Arbeit und Soziales
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.