Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers, genannt Gesamthafenbetrieb, um stabile Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter zu schaffen. Es legt fest, wie dieser Betrieb gebildet wird und welche Aufgaben er hat.
Für wen: Betriebe eines Hafens, in denen Hafenarbeit geleistet wird; Hafenarbeiter.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Paragraphen
- 3
- Gerichtsentscheidungen
- 2
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 2 (2) · § 1 (2)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bildung eines besonderen Arbeitgebers (Gesamthafenbetrieb) durch schriftliche Vereinbarung.
- Die Festlegung der Rechtsform, Aufgaben, Organe und Geschäftsführung des Gesamthafenbetriebs.
- Die Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Beiträgen und Umlagen.
- Die Genehmigungspflicht für die Regelungen des Gesamthafenbetriebs durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betriebe eines Hafens, in denen Hafenarbeit geleistet wird.
- Hafenarbeiter.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Gesamthafenbetrieb kann durch schriftliche Vereinbarung von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften oder einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften gebildet werden.
- Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Gesamthafenbetriebs ist ausgeschlossen.
- Der Gesamthafenbetrieb kann auch Betriebe umfassen, deren Unternehmer nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands sind oder die Vereinbarung nicht selbst abgeschlossen haben, wenn die anderen Betriebe mindestens 50 Prozent der Hafenarbeiter beschäftigen.
- Die Regelungen des Gesamthafenbetriebs bedürfen der widerruflichen Genehmigung durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(Gesamthafenbetrieb)StandGeändert durch Art. 75 G v. 23.12.2003 I 2848Überschrift: Gilt im Saarland gem. § 1 Nr. 3 V v. 28.11.1958 I 891 mWv 1.12.1958; gilt in Berlin gem. § 1 V v. 5.9.1967 I 969 u. d. Art. I G v. 12.2.1968 GVBl. S. 299 mWv 21.2.1968 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
§ 1
§ 2
§ 3
Werden Beiträge und Umlagen beschlossen, so hat der Gesamthafenbetrieb einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unternehmer der zugehörigen Betriebe. Diese haben einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen den Gesamthafenbetrieb. Aufrechnung ist statthaft, der ordentliche Rechtsweg ist zulässig.