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Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz regelt die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers, genannt Gesamthafenbetrieb, um stabile Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter zu schaffen. Es legt fest, wie dieser Betrieb gebildet wird und welche Aufgaben er hat.

Für wen: Betriebe eines Hafens, in denen Hafenarbeit geleistet wird; Hafenarbeiter.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Bildungsrecht
Paragraphen
3
Gerichtsentscheidungen
2
Am häufigsten zitierte Vorschriften
§ 2 (2) · § 1 (2)
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Bildung eines besonderen Arbeitgebers (Gesamthafenbetrieb) durch schriftliche Vereinbarung.
  • Die Festlegung der Rechtsform, Aufgaben, Organe und Geschäftsführung des Gesamthafenbetriebs.
  • Die Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Beiträgen und Umlagen.
  • Die Genehmigungspflicht für die Regelungen des Gesamthafenbetriebs durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Betriebe eines Hafens, in denen Hafenarbeit geleistet wird.
  • Hafenarbeiter.

Was sind die Eckpunkte?

  • Der Gesamthafenbetrieb kann durch schriftliche Vereinbarung von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften oder einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften gebildet werden.
  • Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Gesamthafenbetriebs ist ausgeschlossen.
  • Der Gesamthafenbetrieb kann auch Betriebe umfassen, deren Unternehmer nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands sind oder die Vereinbarung nicht selbst abgeschlossen haben, wenn die anderen Betriebe mindestens 50 Prozent der Hafenarbeiter beschäftigen.
  • Die Regelungen des Gesamthafenbetriebs bedürfen der widerruflichen Genehmigung durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift

2
§/Art. 1, 2
§/Art. 1, 2

Bildungsrecht

8

Bildungsrecht

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (3)
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

(Gesamthafenbetrieb)StandGeändert durch Art. 75 G v. 23.12.2003 I 2848Überschrift: Gilt im Saarland gem. § 1 Nr. 3 V v. 28.11.1958 I 891 mWv 1.12.1958; gilt in Berlin gem. § 1 V v. 5.9.1967 I 969 u. d. Art. I G v. 12.2.1968 GVBl. S. 299 mWv 21.2.1968 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

§ 1

(1)Durch schriftliche Vereinbarung von zuständigen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften oder von einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften kann von den Betrieben eines Hafens, in denen Hafenarbeit geleistet wird, zur Schaffung stetiger Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter ein besonderer Arbeitgeber (Gesamthafenbetrieb) gebildet werden. Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Gesamthafenbetriebs ist ausgeschlossen.
(2)Der Gesamthafenbetrieb umfaßt auch Betriebe, deren Unternehmer weder Mitglied des Arbeitgeberverbands sind noch selbst die Vereinbarung nach Absatz 1 abgeschlossen haben, sofern die Betriebe, die dem die Vereinbarung abschließenden Arbeitgeberverband angehören oder die selbst die Vereinbarung abgeschlossen haben, nach Feststellung der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle im Durchschnitt des dem Abschluß der Vereinbarung vorangegangenen Kalendervierteljahrs insgesamt nicht weniger als 50 vom Hundert der Hafenarbeiter beschäftigt haben.

§ 2

(1)Der Gesamthafenbetrieb bestimmt nach Maßgabe der geltenden Gesetze seine Rechtsform, seine Aufgaben, seine Organe und seine Geschäftsführung, insbesondere auch die Grundsätze für die Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Beiträgen und Umlagen; er hat dabei den Begriff der Hafenarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 bindend festzusetzen.
(2)Die Regelungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes; die Genehmigung ist widerruflich.
(3)Soweit der Gesamthafenbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 eine nichtgewerbsmäßige Arbeitsvermittlung durchzuführen hat, ist er der Aufsicht der Bundesagentur für Arbeit unterstellt und an deren Weisungen gebunden.

§ 3

Werden Beiträge und Umlagen beschlossen, so hat der Gesamthafenbetrieb einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unternehmer der zugehörigen Betriebe. Diese haben einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen den Gesamthafenbetrieb. Aufrechnung ist statthaft, der ordentliche Rechtsweg ist zulässig.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.