Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Zusatzvertrag zwischen Deutschland und Österreich zu, der die Kriegsopferversorgung und die Beschäftigung schwerbehinderter Personen regelt. Es legt fest, wie dieser Vertrag in Deutschland umgesetzt wird.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.
- Die Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter.
- Die Bestimmung von Stellen in Deutschland, die Bescheide von Verwaltungsbehörden mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit versehen.
- Die Versorgung von Personen mit Wohnsitz in bestimmten österreichischen Gemeinden, die Ansprüche nach deutschen Versorgungsgesetzen haben.
Wen es betrifft
- Personen, die einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsgesetz besitzen.
- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg in Österreich.
Eckpunkte
- Dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 wird zugestimmt.
- Die Träger der Sozialen Entschädigung sind die Stellen, die Bescheide mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit versehen.
- Personen mit Wohnsitz in Jungholz oder Mittelberg (Österreich) erhalten Versorgung wie Berechtigte in Deutschland, wenn sie Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fassung vom 31. Dezember 2023), dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsgesetz haben.
- Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft, Artikel 2 jedoch mit dem ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats und Artikel 3 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967.
📄 Gesetzestext
KOVZusVtrAUTG1970-04-27BGBl II1970, 197Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und
Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung
SchwerbeschädigterHinweisZuletzt geändert durch Art. 22 G v. 20.8.2021 I 3932
Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981 (+++ Textnachweis ab: 1. 9.1964 +++)
KOVZusVtrAUTGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KOVZusVtrAUTGArt 1Dem in Wien am 7. Februar 1969 unterzeichneten Zusatzvertrag zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 220) wird zugestimmt. Der Zusatzvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981
KOVZusVtrAUTGArt 2Als Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 3 des Zusatzvertrags die Ausfertigung der Bescheide der Verwaltungsbehörden mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit zu versehen haben, werden die Träger der Sozialen Entschädigung bestimmt.
KOVZusVtrAUTGArt 3-
KOVZusVtrAUTGArt 4Personen, die einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsgesetz besitzen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Gemeinden Jungholz (politischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer Bezirk Bregenz) der Republik Österreich haben, erhalten Versorgung wie Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
KOVZusVtrAUTGArt 5Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
KOVZusVtrAUTGArt 6(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1964, Artikel 2 dieses Gesetzes jedoch mit dem ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden zum Zusatzvertrag folgenden Monats, Artikel 3 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Zusatzvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.