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Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland un

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Zusatzvertrag zwischen Deutschland und Österreich zu, der die Kriegsopferversorgung und die Beschäftigung schwerbehinderter Personen regelt. Es legt fest, wie dieser Vertrag in Deutschland umgesetzt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KOVZusVtrAUTG1970-04-27BGBl II1970, 197Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung SchwerbeschädigterHinweisZuletzt geändert durch Art. 22 G v. 20.8.2021 I 3932 Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981 (+++ Textnachweis ab: 1. 9.1964 +++) KOVZusVtrAUTGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: KOVZusVtrAUTGArt 1Dem in Wien am 7. Februar 1969 unterzeichneten Zusatzvertrag zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 220) wird zugestimmt. Der Zusatzvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Überschrift u. Art. 1 Satz 1 Kursivdruck: "Schwerbeschädigter" jetzt "Schwerbehinderter" gem. Art. III § 4 G v. 24.4.1974 I 981 KOVZusVtrAUTGArt 2Als Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 3 des Zusatzvertrags die Ausfertigung der Bescheide der Verwaltungsbehörden mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit zu versehen haben, werden die Träger der Sozialen Entschädigung bestimmt. KOVZusVtrAUTGArt 3- KOVZusVtrAUTGArt 4Personen, die einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsgesetz besitzen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Gemeinden Jungholz (politischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer Bezirk Bregenz) der Republik Österreich haben, erhalten Versorgung wie Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. KOVZusVtrAUTGArt 5Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. KOVZusVtrAUTGArt 6(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1964, Artikel 2 dieses Gesetzes jedoch mit dem ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden zum Zusatzvertrag folgenden Monats, Artikel 3 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Zusatzvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.