Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und behandelt es in dieser Zeit weitgehend wie einen EU-Mitgliedstaat. Es enthält auch spezielle Regelungen zur Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger.
Was es regelt
- Die Behandlung des Vereinigten Königreichs als EU-Mitgliedstaat im Bundesrecht während des Übergangszeitraums.
- Ausnahmen von dieser Regelung, die sich auf bestimmte Artikel des Austrittsabkommens beziehen.
- Die Einbürgerung britischer Staatsangehöriger in Deutschland.
- Den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben.
Wen es betrifft
- Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
- Britische Staatsangehörige, die in Deutschland eingebürgert werden möchten.
- Deutsche Staatsangehörige, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben möchten.
Eckpunkte
- Während des Übergangszeitraums gilt das Vereinigte Königreich im Bundesrecht als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
- Ausnahmen von dieser Regelung sind in Artikel 127 Absätze 1, 4, 5 und 7 des Austrittsabkommens genannt.
- Britische Staatsangehörige, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, müssen nicht aus ihrer britischen Staatsangehörigkeit ausscheiden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Deutsche, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst danach erfolgt.
Gesetzestext
Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen UnionStandGeändert durch Art. 9 G v. 21.12.2019 I 2875SonstG in Kraft
(+++ Textnachweis ab: 1.2.2020 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Übergangsregelung
Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
§ 2
Ausnahmen§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Ausnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannt werden.