Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und behandelt es in dieser Zeit weitgehend wie einen EU-Mitgliedstaat. Es enthält auch spezielle Regelungen zur Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger.
Was es regelt
- Die Behandlung des Vereinigten Königreichs als EU-Mitgliedstaat im Bundesrecht während des Übergangszeitraums.
- Ausnahmen von dieser Regelung, die sich auf bestimmte Artikel des Austrittsabkommens beziehen.
- Die Einbürgerung britischer Staatsangehöriger in Deutschland.
- Den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben.
Wen es betrifft
- Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
- Britische Staatsangehörige, die in Deutschland eingebürgert werden möchten.
- Deutsche Staatsangehörige, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben möchten.
Eckpunkte
- Während des Übergangszeitraums gilt das Vereinigte Königreich im Bundesrecht als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
- Ausnahmen von dieser Regelung sind in Artikel 127 Absätze 1, 4, 5 und 7 des Austrittsabkommens genannt.
- Britische Staatsangehörige, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, müssen nicht aus ihrer britischen Staatsangehörigkeit ausscheiden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Deutsche, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst danach erfolgt.
📄 Gesetzestext
BrexitÜGBrexitÜG2019-03-27BGBl I2019, 402Brexit-ÜbergangsgesetzGesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen UnionStandGeändert durch Art. 9 G v. 21.12.2019 I 2875SonstG in Kraft gem. Art. 4 Abs. 1 iVm Bek. v. 25.2.2020 I 316 mWv 1.2.2020 (+++ Textnachweis ab: 1.2.2020 +++)
BrexitÜGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
BrexitÜG§ 1ÜbergangsregelungWährend des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
BrexitÜG§ 2Ausnahmen§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Ausnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannt werden.
BrexitÜG§ 3Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.
(2) Deutsche, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.
BrexitÜG§ 4Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.
(2) Das Auswärtige Amt gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.